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(Beilage zum Programm des Grossherzoglichen Gymnasiums zu Giessen 1897/98).
loh. Jos. Friedr. Steigenteschs„Abhandlung von Verbesserung des Unterrichtes der lugend in den Kurfürstlich. Mainzischen Staaten 1771“.
Herausgegeben und mit einer Einleitung versehen
vom prov. Gymnasiallehrer, Lehramtsassessor Dr. August Messer.
II. Teil. 2. Wbochnitt.
§ 76. Die Schulen auf den Dörfern des hohen Kur-Erastiftes, und die kleinen Leseschulen Bestimmung-
in den Städten sind fast von einerlei Beschaffenheit, und können also, ohne Bedenken, mit einander abgehandelt werden. Sie sind jene öffentlichen Versammlungen, worinnen die Jugend auf dem Lande in den, zu ihrer künftigen Lebensart, nothwendigen Kenntnissen, die Kinder in den Städten aber in den ersten Gründen ihrer künftigen Wissenschaften unterrichtet werden.
§ 77. Bei einer wie der andern ist die gegenwärtige üble Einrichtung zu beklagen. o welche der Lehre und dem Fortgange der Jugend äusserst nachtheilig ist. Die Schulmeister. sowohl auf dem Lande, als in den Stadt-Pfarrei-Schulen begleiten zugleich den Kirchendienst, und sind also zwischen zwey Aemter getheilet, um keinem vollkommen obliegen zu können. Die Schule erfodert ihren eigenen Mann, der durch keine Pfarrdienste in den Verrichtungen seines wichtigen Amtes unterbrochen, und in die Nothwendigkeit gesetzt werden muss, seine Stelle durch einen erwachsenen Schüler indessen versehen zu lassen. Nebst diesem ist es wirklich vonnöthen, den bisher, auf eine unbillige Weise. gleichsam für verächtlich geachteten Schuldiensten bessere Gehalte beizulegen, und sie von dem Glockendienste loszuzälen. Der Dienst der Kirche muss daher unumgänglich von jenem der Schule abgesondert werden, und dann werden sich ohne Zweifel angesessene Leute genug finden, welche denselben gegen Genuss der Accidenzien zu übernehmen bereit sind. Das Orgelschlagen könnte nun gleichwohl dem Schullehrer noch übertragen bleiben, indem sich eines Theiles dazu nicht so leicht brauchbare Leute finden, andern Theiles aber die Schulkinder selbst dem gewöhnlichen Gottes- dienste beiwohnen, und also keine Versäumniss leiden.
§ 78. Alle Kinder auf dem Lande, männlichen und weiblichen Geschlechtes sollen, nach Massgabe der natürlichen Entwicklung ihrer Fähigkeiten, die Schullehre anzunehmen, etwa vom 5ten, 6ten oder 7ten Jahr an, bis zum 12ten oder auch darüber, im Winter von Martinstag bis Lichtmesse täglich 4, und den Sommer hindurch täglich 2 Stunden in der Schule zubringen. Zu diesem Ende soll die jedes Jahr neu zu verfassende Bevölkerungs-Tabelle, in so weit solche die Anzahl und den Zuwachs der Kinder be- trift, von dem Vorsteher des Ortes, dem Pfarrer, übergeben, von letzterem die sämmtlichen Schulkinder nebst jenen, so neu zugewachsen sind, von der Kanzel verlesen, und die Eltern. (nachdem der Pfarrer in Gesellschaft des Ortsbeamten jedes Kind, welches das 5te Jahr zurückgelegt, in seiner Fähigkeit, als ein Kenner
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egenwärtige Mängel.
Schulpflicht.


