Unterrichts- gegenstände.
Lehrverfahren
in:
1. Religion.
2 der Seelenkräfte, geprüft haben wird), ermahnt werden, sie zu fleissiger Besuchung der Schule anzuhalten. Diesem zufolge sind, bei Wahrnehmnung eines nachlässigen Schul- besuches auf Seiten der Kinder, deren Eltern von dem Schullehrer der Ortsobrigkeit an- zuzeigen, und von dieser mit einer, ihrem Vermögen erträglichen, Geldstrafe ihrer Pflicht zu erinnern.
§ 79. Das Lehren der lateinischen Sprache muss auf dem Lande allgemein ver- botten seyn und bleiben. Hingegen sollen die Bauerskinder in folgenden Stücken fleissig geübt werden: In dem Christenthum(so viel wenigstens von dessen ersten Begriffen die Jugend fassen kann). in dem Lesen, im Schreiben, Rechnen, in dem Gemeinsten aus der Naturlehre, aus der Landwirthschaft, aus der Mechanik und Baukunst, und endlich in der Er- klärung der Bürgerpflichten, des Gehorsames gegen die Obrigkeit, samt den daraus ent- springenden Vortheilen.
§ 80. Die Methode, den Kindern alles solches beizubringen, ist folgende, welche auch in den Stadtschulen, in so weit daselbst eben diese Gegenstände vorkommen, beizubehalten ist.
§ 81. Es ist schon oben erinnert worden, dass zur vollständigen Lehre des christlichen Glaubens, ein mit mehrerer Einsicht und Wissenschaft, als die bisherigen, verfasster Katechismus vonnõthen sey. Die Lehrweise, die ersten Grundsätze der Religion der Jugend beizubringen, ohne dass der Urheber der Natur, und dessen unermessliche Eigenschaften, aus seinen Werken selbst erkannt wurden. und ohne dass die geistliche Geschichte vorhergegangen, ist ganz irrig, und eben so schlechter Wirkung als das elende Auswendiglernen des Katechismus, in einer wohl gar noch unbekannten Sprache, wobei der Mund etwas daher spricht, ohne dass der Geist daran denkt. Ein vollständiger Katechismus sollte a) das göttliche Daseyn vor allem aus den in die Augen fallenden Werken der Natur beweisen, welche auch auf ganz junge Kinder wirken müssen, und den stärksten Damm, gegen alle künftige Eingriffe der Freigeisterei und den Unglauben, abgeben; b) die göttlichen unendlichen Eigenschaften aus den allgemeinen der göttlichen Natur zukommenden Begriffen darthun, und also hiedurch, soviel mõöglich, den Verstand des Kindes zu dem wichtigsten aller Erkenntnisse vorbereiten; c) aus diesen Ideen die Verbindlichkeit des Menschen herleiten, sich den göttlichen Anordnungen, durch die Ausübung der Tugend, dankbar zu ergeben, und eben dadurch die Pflichten gegen Gott, gegen sich selbst und andere genau zu erfüllen. Nach diesem sollte der Katechismus d) die Ge- schichte des alten Testamentes enthalten, um daraus sowohl einen Haupttheil der geoffenbarten Religion zu lehren, als die Sinnbilder der Erlösung begreiflich zu machen. sodann aber e) zu der Geschichte des neuen Testaments übergehen; die Geheimnisse der geheiligten christkatho- lischen Religion vortragen, und also stuffenweise in dem allervornehmsten Theile der mensch- lichen Wissenschaften vorschreiten; f) sämtliches in deutliche, den Verstand entwickelnde, und mit grosser Einsicht verfasste Fragstücke zergliedern, und also das Lernen, so viel möglich, erleichtern. Ist nun einmal solch ein vollständiger Katechismus mit Geschicklichkeit verfasset, so wird es ein leichtes seyn, kürzere Auszüge für die gegenwärtigen Land- und kleinen Stadtleseschulen daraus abzusondern, und die wahre Lehrmethode wird allemal darin bestehen, von den allgemeinen zu den besonderen Begriffen hinauf zu steigen, und alles in die leichtesten Fragstücke auseinander zu setzen, damit dem Verstande des Kindes, immer entgegen gegangen werde.— Doch ist bei alle dem, der nothwendige Bedacht dahin zu nehmen, dass man sich nicht vergeblich bemühe, das geheimnisvolle Heiligtum der Religion und der Erkenntnisse einem Alter der Jugend einzuflössen, welches nur noch Worte, und keine Begriffe von dieser Art zu fassen geschickt ist. Durch das blosse Gedächtnis wird


