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der beiden, die vorher gegangen, wiederholet werde, und die Ursache dessen ist zweyfach. Eines Theiles geniessen hiedurch diejenigen, welche etwa(als Kinder von besonderen Fassungs- kräften) mit dem Anfange des 13ten Jahres zu den Studien übergehen, den Realunterricht in dem Kunst- und Handwerkswesen annoch mit, und legen dadurch einen Grund zu dem ganzen Umfange der mathematischen Wissenschaften; andern Theiles aber werden diese Lehren den übrigen durch die Wiederholung desto tiefer eingepräget.
§ 140. Nach diesem Entwurfe des Sistemes der Knabenschule kömmt nun auch eines zur Realschule für die weibliche Jugend. Diese verdient, zur künftigen allgemeinen Wohlfahrt, keine geringere Sorge, als man für die Bildung der Knaben erfodert. Es hat dieses Geschlecht unter den Namen Magd, Schwester, Tochter, Gattin, Haustrau, und Mutter die wesentlichsten Einflüsse in das Band der menschlichen Gesellschaft. Dass es in jeder solchen Bestimmung zum allgemeinen Besten, in seinen relativen Be- ziehungen, zweckmässig handle, ist eines der nothwendigsten und ersten Ziele der sitt- lichen Menschenbildung.— Der übrigen hier zu geschweigen: so ist die Eigenschaft der Mutter allein, von welcher das Wohl der künftigen Jugend(in gewissen gründlichen Rück- sichten weit mehr als von den Vätern) abhänget, der vollkommensten und wachsamsten Auf- sicht der Obrigkeit würdig. Die Realschulen für die Töchter verlangen daher eine ebenso vollständig sistematische Einrichtung, als jene der Söhne.
II. Realschulen für Mädchen.
§ 141. Die Mädchen kommen mit gleichem Alter, wie die Knaben in die kleinen Lese-Lebensalter der
schulen, und verlassen solche(nach Massgebung ihres darinn gemachten Fort- ganges) in eben den Jahren, wie diese. Dann gehen sie in die weibliche Realschule über, und bleiben darinn bis sie etwa 14 oder 15 Jahre alt sind.
§ 142. Folgendes sind die Gegenstände ihrer Realbelehrung: die Grundsätze des Christen- tumes in ihrem wesentlichen Umfange. Die Sittenlehre nebst den bürgerlichen und häuslichen Pflichten, das Lesen, Schreiben, die deutsche Sprache und Uebung in einer reinen Mundart, in der Rechtschreibung und gemeinen Briefeschreibens. Sodann das Rechnen, Zeichnen, das Allgemeine aus der Naturlehre; ein kurzer Begriff der Land-, Stadt- und Hauswirtschaft; alle weibliche Handarbeiten, als Nähen, Spinnen, Stricken, Sticken, Knüpfen, Prodieren; seidene Strümpfe, Blonden und Spitzen waschen; Haubenstecken etc. und zwar jedes nach seinen unterschiedenen Arten und Graden der Feinheit.
§ 143. In Betreff des Christentumes, der Sittenlehre, der bürgerlichen und häuslichen Pflichten, des Lesens, Schreibens, der deutschen Sprache, der Rechtschreibung, des Brief- schreibens, nnd des Rechnens bezieht man sich hier lediglich auf alle dasjenige, was bei der Realschule der Knaben vorgekommen ist. Die Töchter müssen, in diesen Stücken, gleich jenen unterrichtet, und zu solchem Ende nach einer ganz änlichen Lehrweise behandelt werden.
§ 144. Die Zeichnungskunst ist jedem Kinde dieses Geschlechtes zu seinen künftigen Handarbeiten ganz unentbehrlich, wenn es sich nicht einer fremden Hilfe bedienen soll. Dieses Zeichnen darf aber nur in der Geschicklichkeit bestehen, gerade Linien und Zirkel, Blumen und Laubwerk verhältnismässig, nach Leitung eines richtigen Geschmackes, mit der Feder zu reissen, und sich also in verschiedenen Mustern und Verzierungen zu üben. Doch muss hiebei der Gebrauch des Zirkels und Lineals nicht eingefüret, sondern jede Zeich- nung mit freier Hand zu entwerfen gelehret werden.
§ 145. Der weiblichen Jugend ist ferner ein allgemeines Kenntnis des grossen Welt- gebäudes und der Geschöpfe allerdings nothwendig. Nicht nur dass solches die wahre Ehr- furcht und Dankbarkeit zu dem höchsten Wesen einflösset, und sowohl dem Aberglauben,
Schülerinnen.
Unterrichts- gegenstände.


