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2 (1898) Von den Dorfschulen und Leseschulen in den Städten
Entstehung
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§ 131. Dies sind also die Gegenstände des Realunterrichtes für die männliche Jugend. Lehrbücher-

Die dazu nöthigen Schulbücher und Hilfsmittel sind folgende: a) der grosse Katechismus, wo- von schon geredet worden ist, und die demselben beigefügte Sittenlehre. b) die auch schon erwänten Vorschriften zum Schreiben. c) eine Sammlung guter Briefe zur Nachahmung. d) die vermehrte Anweisung zum Rechnen. e) die Anweisung zur Naturlehre und den geome- trischen, mechanischen, architektischen, wirthschaftlichen, und Handlungskenntnissen. f) die dazu gehörenden Instrumente, einige Maschinen und Modelle; einige Maschinen zu physikalischen Experimenten; einige Risse und Kupferstiche. g) eine kurze historische Abhandlung nebst einigen Landcharten. h) einige auf diesen Staat passende, und folglich zu diesem Endzwecke einzurichtende, moralische, wirthschaftliche, und physikalische Bücher für den Stand der Bürger und aller derjenigen, welche sich nicht gänzlich den Studien widmen. Dieses alles würde einige mittelmässige Bände von Schulbüchern ausmachen, deren Gebrauch sich aber auch über die Schuljahre erstrecken könnte.

§ 132. Nun ist es hiebei annoch erfoderlich, zu beweisen, dass die Erfüllung alles dessenzahl d. Schüler in der That möglich sey, und der gegenwärtige Entwurf einer Realschule weder von der und Klassen. Jugend noch von den Lehrern zu viel begehre.

§ 133. Nach den, auf kurfürstlen höchsten Befehl, eingezogenen Berichten, befinden sich dermalen in den hiesigen Stadt-Pfarrey-Schulen 242 Knaben von 8 bis 14 Jahren. Da die in den Jesuiten-Schulen befindlichen Knaben, welche unter 12 Jahren sind, und eigentlich noch zur Realschule gehören, hierunter nicht begriffen sind, und da unfehlbar schon manches Kind bei einem Handwerke angestellt ist. welches noch die Realschule besuchen sollte: so ist es nicht zu viel, einsweilen festzusetzen, dass in der Realschule gewis 400 Knaben von 8 bis 14 Jahren zusammen kommen werden.

§ 134. Es ist ein nothwendiger Grundsatz, dass man einem Lehrer niemal mehr als etwa 30 Knaben in eine Lehrstunde der Realschule übergebe. Es ist schlechterdings eine Unmöglichkeit, dass ein Schullehrer 50 bis 80 und mehrere Schüler übersehen, sie zur Auf- merksamkeit und zum Fleisse anhalten, jeden beobachten, von eines jeden Fortgang in der Lehre Rechenschaft geben. und also gegen alle das Amt eines getreuen, wachsamen und ge- schickten Lehrmeisters erfüllen sollte. Die menschlichen Kräfte reichen dahin nicht zu, und es ist eines unsrer grössesten Schulgebrechen, dass ein Mann 100 ja oft 150 Schüler in ver- schiedenen Gattungen der Wissenschaften hat unterrichten sollen. Die 400 Realschüler müssen also nothwendiger Weise wenigstens in 12 Theile abgesondert werden, wovon jeder aus etlichen und 30 Köpfen besteht.

§ 135. Jeder Schüler empfängt täglich 4 Stunden lang(mit Ausschluss der Zeit, inpunterrichtszeit. welcher er dem heiligen Messopfer beiwohnt) eine anhaltende Schullehre, wozu also, da 12 Theile von Schulkindern sind, 48 Lehrstunden alle Tage erfodert werden.

§ 136. Es ist so sehr, als irgend eine Sache, in der Erfahrung gegründet, dass dergleichen Anordnungen, sie seyen auch noch so pünktlich in ihrem Entwurfe bearbeitet, bei dem wirk- lichen Vollzuge allemal noch verschiedene massgebende We ndungen leiden, es mögen nun diese in Zusätzen oder in Abweichungen bestehen. Man ist auch hier nicht hartnäckig, das Gleiche, in Betracht der Anwendung dieses Schulplanes, zuzugeben. Indessen ist aber doch bei jedem Vorschlage, der zur wirklichen Ausführung bestimmt ist, was festgesetztes anzunehmen. Und also wird hier von jedem Schullehrer(obschon man es keineswegs für etwas leichtes erkennet) eine tägliche Schulzeit von 4 Stunden erfodert, deren