§ 119. Der Bürger und Gelehrte haben die Pflichten eines Unterthanen und des Gehor- sames auf sich, wie der Landmann. Was also wegen letzerm schon bemerket worden, ist auch hier zu erinnern. Die Pflichten der väterlichen, kindlichen und häuslichen Bande sind hierbei ins Besondere deutlich auseinander zu setzen, sämtliches aber, so, wie die oben erwänten Tugenden, durch einfache Erklärungen, wohlausgesuchte Beispiele, wirk- liche praktische Ubungen bei dem täglichen Schulumgange, und durch die Auslegung und Be- merkung der daraus, für jeden Tugendhaften ins Besondere, entspringenden Vortheile, best- möglichst begreiflich zu machen.
§ 120. Die Anweisung zum Lesen und Schreiben ist zwar die nemliche, wie jene der 3Leron und Landschulen nur bekömmt sie hier den Zusatz der Nothwendigkeit, die Kinder in der Real- schule zu einer verständlichen, dem Sinne des schriftlichen Innhaltes an- gemessenen Lesart(die man die energische nennen könnte) zu gewönen, woran es unzälig vielen, die sich auf ihre Gelehrtheit was rechtes zu gute thun, gar sehr gebricht. Wird die Jugend der Realschule zur Aufmerksamkeit auf das, was sie liest, und zu Beobach- tung der Unterscheidungszeichen, wovon eigentlich die Aussprache des Gelesenen und oft dessen ganzer Verstand abhänget, mit Eifer angehalten: so tritt übrigens die Natur bei Erfüllung dieses Endzweckes zur Hilfe.
§ 121. Die deutsche Sprache ist unsre allgemeine Unterrichtssprache, und es ist wirklich, dene 1are) Schande, wenn sie mit den Schülern nicht auf alle mögliche Weise geübt wird. Welch eine, das Gehör und oft selbst die Vernunft beleidigende, Mundart nicht nur der gemeine Mann, sondern auch der Studierende(oft gar der in Ansehen stehende Gelehrte) zu führen pflegen, und wie wenige unter beiden das Deutsche recht zu schreiben im Stande sind, ist leider! bekannt. Von einer grammatikalischen Erlernung, welche(es sey im Vorübergange gesorgt) für blosse Kinder in keiner Sprache was taugt, ist hier nicht die Rede. Hingegen lasse der Lehrer der Realschule kein anderes als reines Deutsches hören, bessere ihre Sprache allezeit, so oft sie fehlen, halte sich an die für die Schulen zu verfertigenden guten Bücher, und bemerke hier und da beim Lesen die Regeln des Rechtschreibens: so werden sie eine Sprache, deren Worte und Wendungen sie ohnehin schon kennen, bald rein sprechen und schreiben. Nach Ablauf eines Jahres werden die Hauptreglen auf eine Tafel zusammen getragen, und zur öfteren Ansicht an die Schulwände geheftet. Da die Reglen der Sprache an sich selbst, oder doch wenigstens in Betracht ihres Ursprunges, gleichgiltig sind, und nur durch den Gebrauch des, in Ansehung seines Geschmackes, vorzüglichsten Theiles einer Nation bestimmt werden: so ist am sichersten, dass man sich jene Schreibart zueigne, welche die meisten heutigen berümten— für die Reinigkeit der Sprache und nicht nur für den Schimmer ihrer Gedanken besorgten— Schriftsteller eingeführt haben. Die freyerische Anweisung zur Rechtschreibekunst ist ein, hiernach am besten eingerichteter, Wegweiser.
§ 122. Zum guten Sprechen und orthographischen Deutschschreiben gehöret die, jedem ¹. Brief- Stande notwendige, Geschicklichkeit, einen Brief aufzusetzen. Man vermeide jedoch dabei den ohreihan. Gebrauch aller sogenannten Briefsteller, welche voll von unnützen Reglen, gezwungenen Mustern, und wortreich ohne Gedanken, sind. Die ganze Kunst bestehet darin, dass ein Brief also laute, als wenn sein Inhalt, auf vernünftige Art. mündlich vorgetragen würde — nur zuweilen, in dem mässigsten Grade, mit etwas feineren Ausdrücken gewürzt. So wird der Brief natürlich fliessen, mit keinem Nachdem oder Gleichwie anfangen, auch kein Als in der Mitte füren, und überhaupt frei von pedantischem Zwange seyn. Wenn


