Druckschrift 
2 (1898) Von den Dorfschulen und Leseschulen in den Städten
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Halbjährige Curse.

I. Realschulen für Knaben.

Unterrichts-

10

§ 113. Die Realschule theilet sich nun a) in die Knaben-Realschule, und b) in die Mädgen-Realschule.

§ 114. Keine von beiden bestehet aus järlichen Abschnitten des Unterrichtes. Hierbei kömmt abermal eines der grössesten Gebrechen unseres gegenwärtigen Schulweesens zu be- trachten. 50, 80 und 100 Kinder sind in einem Jahrgange, gleichsam zusammengebannet, und der fleissige und leicht fassende Schüler wird nicht eher zu einem weitern Grade der Wissenschaft gelassen, als bis das Jahr umgelaufen, und der Nachlässige, öfters auch unfähige, Mitschüler nachgekommen ist: Es ist dieses eine ganz verkehrte Ordnung, bei der sich das Genie nach der Lehrart beugen muss, anstatt dass sich diese nach jenem bequemen solte. Dieser unnatürliche Zwang muss also ganz aufgehoben, jeder Theil der Lehre von dem andern gesondert, in halbjährige Cursus getheilet, über jeden(oder über mehrere, wenn sie sich zu- sammen schicken) eigene Lehrer verordnet; die Schüler nach ihrem Alter und Fähigkeit ein- getheilet, und jedem von dem Schuldirektor gutbefundene Lehren und Lehrmeister angewiesen werden. Der eifrige Schüler, und jener von schnellen Begriffen, kann alsdann, ohne auf einen langsamen zu warten, zu einem andern Lehrmeister übergehen, oder im Gegentheile eine Lehre, noch ein halbes Jahr hindurch, wiederholen, ohne in die Ordnung der Schule eine Störung, oder sich selbst und andern einen Aufenthalt zu verursachen.

§ 115. Die Gegenstände der Lehre in der Knaben-Realschule sind ſolgende: das aus- fürliche Christenthum, die Sittenlehre nebst den bürgerlichen und häuslichen oder Familien-

gegenstände. Pflichten; das Lesen, das Schreiben, die deutsche Sprache, mit Gewönung einer reinen Mund-

Lehrverfahren 8

in:

1. Religion.

2. Sittenlehre.

art; die Rechtschreibung, und gemeine Briefschreibart; das Rechnen, der Gebrauch des Zirkels und Lineales; das Zeichnen, das Allgemeine aus der Geometrie, Trigonometrie, Mechanik, und Baukunst; ein kurzer Begriff der Land- und hauptsächlich der Stadtwirtschaft, so wie der Handlungswissenschaft; ein allgemeines geographisches und historisches Kenntnis, hauptsäch- lich der Geschichte des Vaterlandes und der Geburtsstadt. Lauter nothwendige, und solche Theile des menschlichen Erkenntnisses, welche, wenn sie von vernünftigen Schulhaltern, nach einer natürlichen Ordnung, gelehret werden, nicht einmal alle die Zeit hinweg nehmen, welche die Jugend bisher in den Schulen zugebracht hat, und hingegen weit grössern Nutzen und Vergnügen stiſten werden.

§ 116. Es ist nothwendig, jeden dieser Theile, und die Weise, wie solcher den Schülern am füglichsten beigebracht werden kann, insbesondere zu erwägen.

§ 117. Von der Lehre des Christenthumes ist schon oben das Nöthige vorgestellt worden, und das kleine und grosse Katechismenbuch dient auch hier unverändert zu gleichem Gebrauche.

§ 118. Eben so ist auch von der Sittenlehre überhaupt schon an behöriger Stelle ge- handelt worden. Von dem bürgerlichen und gelehrten Stande wird eine genauere Sitten- pflege, oder was man sonst Civilisirung nennet, als von dem Baurenstande mit Recht er- fodert, und das Verhältnis, worinn sich derselbe, seiner Zünfte und der ganzen städtischen Verfassung halben, befindet, bringt solches ohnehin mit sich. Dem Bürgerstande müssen daher auch, weil er zu mehreren und feineren Lasteren Reiz und Gelegenheit findet, mehrere Tugendgründe und feinere Kenntnisse der Sittlichkeit eingeflösset werden. Dahin gehören deutliche Lehren von Mässigkeit, Fleiss, Sparsamkeit, Bescheidenheit, Demut, Edelmut, von dem Abscheu gegen die Lästerungen, üble Nachrede und Spottereyen; die Grundsätze zur Standhaftigkeit, Menschenliebe, Freundschaft, Sanftmut, Aufrichtigkeit, Verschwiegenheit, Gerechtigkeit, Redlichkeit etc.