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Rechnen, und den, in dem Lehrbuche enthaltenen, Unterricht der natürlichen, landwirtschatft- lichen, mechanischen, und Bau-Erkenntnisse beizubringen. Nebst diesem möchte es auch eine Nothwendigkeit seyn, auch für die, schon erwachsenen, Bauersleute gute, von allen, der Gott- heit, des Gefüles der Andacht, und der Vernunft unwürdigen Ausdrücken, gereinigte Gebet- bücher, und noch andere, eigens zu verfassen, deren Gegenstand geistliche Betrach- tungen, nützliche Geschichten, Haus- und landwirtschaftliche Beobach- tungen sind. Endlich wäre auch den Landkalendern, von Jahr zu Jahr eine neue nützliche Einrichtung zu geben, damit auch das mannliche Alter des Landvolkes sich zu weilen an den Sonntagsstunden zu seinem Besten beschäftigen, und den Grund erweitern kann, der in den Schulen gelegt worden ist.
§ 101. Die Landschulen bedärfen nun einer höhern Aufsicht, ohne welche auch die Sehulaufsicht besten Anstalten gar bald wieder zerfallen. Diese Aufsicht muss von dem Vorsteher des“ dam Lande Amtes. wohin jedes Ort gehöret, und von dessen Pfarrer gemeinschaftlich gefüret werden. An alle diese muss daher, zu seiner Zeit. die erfoderliche Instruktion hierüber ergehen. Der Beamte soll gehalten seyn, wenigstens einmal im Monathe, alle Schulen seines Amtes, mit Zuziehung des Pfarrers, persönlich zu besuchen; auf den Fleis des Schulmeisters, auf die Schulordnung und Zucht; insbesondere aber auf den Fortgang der Schüler, in den weltlichen Kenntnissen, genau zu merken. Der Pfarrer soll sich wochentlich wenigsten zweymal in die Schule seines Ortes begeben, und darinn sonderbar auf den zunehmenden Geist des Christen- thumes und der Sittenlehre sein Augenmerk richten.
§ 102. Mit diesen Landschulen kommen die Leseschulen in den Städten am Leseschulen nächsten überein, da in diesen die Jugend, wie die Kinder der Landleute, in den Anfangs. en Stüdten. gründen aller, ihrem Alter fasslichen, Erkenntnisse unterrichtet werden muss.
§ 103. Sind die Kinder in den Städten, durch die oben bemerkte Prüfung für tauglich befunden worden: so hat man sie anzuhalten, die Leseschulen ihrer Pfarreyen, vom Eintritte des 6ten oder 7ten bis zum Schlusse des 8ten oder 9ten Jahres ihres Alters, unausgesetzt zu besuchen. Es müssen daher auch in den Städten die Bevölkerungstabellen von Jahr zu Jahr gefertiget, und darinn hauptsächlich auf die Jugend das Augenmerk gerichtet werden. damit die über das Schulweesen zu verordnende, Aufsicht die Elten anweisen, auch allenfalls mit Strafen zwingen kann, ihre Kinder, wenn sie die erfoderlichen Fassungskräfte, nach den ordentlichen Stuffen der Natur, erreichet haben, in die Schule zu schicken, und darinn, bis nach begriffenem gesetzmässigen Unterrichte, zu lassen.
§ 104. Bei den Schulmeisteren in den Städten findet sich das gleiche Ubel, welches oben bei den Landschulmeistern beklaget worden, und die Trennung des Schuldienstes von dem Kirchendienste unumgänglich nothwendig machet.
§ 105. Die Lehre in diesen untersten städtischen Schulen bestände aus folgenden Theilen: die Anfangsgründe des Christentumes, das Lesen, Schreiben, und das Kenntnis der Liffer. Dieses wäre der ganze Inbegriff der ersten Schullehre. Die lateinische Sprache, und alle andere Kenntnisse blieben, für diese Schulen, gänzlich verbotten. Die städtischen Schulmeister werden also in ihrer Arbeit erleichtert, und können jener, die ihnen übrig ist, und allemal Fleiss und Aufsicht genug erfodert, alle ihre Kräfte und Tagstunden widmen.
§ 106. Die Lehrweise ist hier eben die, welche schon oben vorgekommen, und von den ebendaselbst benannten Schulbüchern werden der kleine Katechismus, das a. b. c. und Rech- nungs büchlein, und die gestochenen Vorschriften zum Nachschreiben hier eben mässig ge- brauchet.—


