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2 (1898) Von den Dorfschulen und Leseschulen in den Städten
Entstehung
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einige Hauptreglen, wie deuerhafte Häuser, Ställe, Scheuren, Keller, Bronnen etc. zu erbauen seyen, was für Materialien man dazu vonnõöthen habe, wie die Akorden mit den Handwerks- leuten zu treffen seyen, hinreichen.

8. Unterthanen-§ 98. Endlich ist noch des letzten, aber eben so wichtigen und wesentlich noth-

Pflichten.

Schulbücher.

3 Klassen; ihr Lehrplan.

wendigen Theiles des ländlichen Unterrichtes Erwägung zu thun. Dieser bestehet in Er⸗ klärung der Unterthanen-Pflichten und des der Obrigkeit schuldigen Gehorsams. Es wird nicht zu viel gesagt. wenn man behauptet, dass dieser Zweig des Unterrichtes in den hieländischen Schulen ein neues Gestirn sey. Diese Lehre beziehet sich eigentlich auf den wahren Begriff des Staates, und den Vortheil des gesellschaftlichen Bandes, worinn sich der Unterthan befindet. Dieses aus überzeugenden Erfahrungsgründen fasslich zu machen, und in dem Sohne des Landbürgers den Vorsatz zu erwecken, die Pflichten, welche er als ein Mit- glied des Ganzen, zu seinem eigenen Besten trägt, getreu und mit Vergnügen zu erfüllen, muss der Endzweck und die Wirkung dieses Unterrichtes seyn, welcher, mit seinen behörigen Zusätzen und Erweiterungen, auch den Schülern der Städte, als die Krone ihrer moralischen Unterweisung, zu ertheilen ist.

§ 99. Die Grundsätze dieses Unterrichtes wären ungefähr folgende: a) die Erzielung der Sicherheit und Erhaltung aller möglichen Bedürfnis und Bequemlichkeit haben die Errichtung zahlreicher Gesellschaften, und die Vereinigung der Wohnstätte nothwendig gemacht. b) Die allgemeine Wohlfart ist also der Endzweck und das Hauptgesetz dieser vereinigten Gesell- schaften, und jeder, seiner davon abhängenden eigenen Ruhe und Sicherheit halben, schuldig, sich, nach der Vorschrift dieser allgemeinen Wohlfartsgesetze, zu betragen. c) Wer für die Er- haltung der gemeinsamen Wolfart sorgt, das Gute belohnt, und die Laster strafet, heisset die Obrigkeit, oder der Höchste Landesregent. Dieser vertritt die Stelle Gottes auf Erden; ist heilig in seiner Person, und verehrungswürdig in seinen gesetzlichen Handlungen. d) So wie der höchste Landesregent für das Wohl des Unterthans sorget, und also den Theil erfüllet, welchen er an der Bürde des gemeinen Weesens trägt, eben so ist der Unterthan schuldig auch seiner Pflicht nachzukommen, und die Anordnungen zu befolgen, welche von dem Throne des Fürsten ergehen. e) Da es unmbglich ist, dass der höchste Landesregent überall selbst zugegen seyn kann: so ist Höchstderselbe genöthiget, andere Mitglieder des Staates, an seine Stelle, als Obrigkeiten unterzuordnen, und also muss auch diesen gleiche Folge und Gehorsam geleistet werden.

§ 100. Aus dem bereits angeführten erhellet nun, worinn der Unterricht der Kinder in den Landschulen bestehen solle. Hieraus folget zugleich die Nothwendigkeit verschiedener Schulbücher, und diese beständen 1) in einem kleinen, die ersten Züge der christlichen Erkenntnisse und Gebotte enthaltenden Katechismus für die Anfänger, 2) in einem grossen Katechismus für jene, welche schon zu reiferm Alter, und folglich besserm Gebrauche der Vernunft, erwachsen sind, welchem dann das weesentlichste von den Pflichten der Unterthanen beigesetzt wird, 3) in dem a. b. c. Lese- und Rechnungsbüchlein, 4) in gestochenen Vor- schriften zum Nachschreiben, 5) in einem Schulbuche, worinn die gemeinsten Kenntnisse aus der Naturlehre, Landwirtschaft Mechanik und Baukunst begriffen sind.

Jeder Schulhalter theilet seine Lehrkinder nach dem Alter in drey Klassen; machet die ersten mit einigen leichten Grundsätzen des Christentumes bekannt und beschäftiget sie mit Kenntnisse der Buchstaben und der Ziffer. Den zweiten längt er an, die christliche Lehre etwas umständlicher vorzutragen, und mit ihnen das Lesen, Schreiben, und Rechnen fortzu- setzen, und den dritten die vollständige christliche Lehre, das fertige Lesen, Rechtschreiben,