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§ 70. Bei den Züchtigungen, welche einen besonderen Theil der Schulzucht ausmachen, und zuweilen ganz unvermeidlich sind, ward bis daher ein sehr groſser Mangel an Beurtheilung bewiesen, und gemeiniglich der Vernunft zuwider gehandelt. Die Wirkung dessen war nicht so otft die Besserung, als viel mehr der Abscheu für den Schulen und dem Lernen.
§ 71. Um im Künftigen mit Klugkeit zu züchtigen: so sind folgende allgemeine Grund- sätze zu merken. 1) Sind Züchtigungen und Strafen zwei ganz verschiedene Dinge. Jene haben hauptsächlich die Besserung des fehlenden und diese hauptsächlich die Ab- schreckung anderer zur Absicht. 2) JIst es die Schuldigkeit eines jeden Vorgesetzten, Ver- gehen und Uebelthaten bei seinen Untergebenen zu verhüten. in so weit es nur immer möglich ist. 3) Müfsen eigentliche Strafen so selten und so gelinde seyn, als es die Sicherheit und das allgemeine Beste der Gesellschaft nur immer gestatten. 3) Müfsen in einer Gesellschaft nur solche Uebelthaten bestrafet werden, welche man a) ohne grölseste Gefahr und Zerrüttung derselben nicht ungestraft lassen kann, und nur alsdann, wenn sie b) von Personen. die eines doli fähig sind. mit Vorsatz und Bedacht begangen worden sind.
§ 72. Werden nun diese allgemeine Begriffe auf die Schulkinder angewandt: so sieht man leicht, dass wirkliche vorsätzliche Bosheit bei Kindern etwas sehr seltenes ist.— Fände sich aber ein Kind von solchem Verderbnis: so mülste es als ein wahrer Gegenstand des Mitleidens angesehen, und zu seiner Besserung eine ganz besondere moralische Kur, ohne Ruthe und Stecken(welche hiebei nur entgegengesetzte Wirkung thun würden) unternommen werden.— Gemeiniglich aber entspringen die Vergehungen der Kinder aus UInbesonnen- heit oder kindischem Muthwille, und unordentlicher Lebhaftigkeit, oder üblen Gewon- heiten oder endlich aus einem Fehler der natürlichen Neigungen; es bestehe nun dieser in einem Uebermaſse(Excessus) oder in einem Abgange(defectus).
§ 73. Allen Vergehungen der Kinder, welche unter die obigen Benennungen gebracht werden können, lässt es sich durch Belehrungen, Vorstellungen und gelindere Züchtigungen mit gutem Erfolge begegnen. Hat sich der Schullehrer in der beschriebenen Kunst, den Schülern die Lehre zum Vergnügen zu machen, eine starke Fertigkeit erworben: so wird ihnen deren Entziehung eine Strafe seyn; z. B. der Lehrer entfernt den sträflichen Knaben von den gewöhnlichen unterrichtenden Spaziergängen; er beginnt an einem Tage den Vortrag einer neuen Wissenschaft, und gebeut dem kleinen Schuldigen aus der Schule zu pleiben, weil er sich nicht wert gemacht hätte, ferner einer Wissenschaft belehret zu werden; oder er wird auch nur von geometrischen Uebungen, von einem Experimente aus der Naturlehre, oder endlich von der Gelegenheit ausgeschlossen sich in den monatlichen Prüfungen ein öffentliches Lob zu verdienen, welch letzteres aber mehr gedroht, als ins Werk gesetzt werden muss.
§ 74. Ueberhaupt soll aber mit den Züchtigungen bis zu den Strafen, und auch mit diesen, immer stufenweise fortgeschritten, und, weil die Angst für einem bevorstehendem Uebel ge- meiniglich empfindlicher als das Uebel selbst ist, ein jeder Grad mit einigen Umständen und langsamer Vorbereitung unternommen werden. Beides(das Züchtigen und Strafen) muss nur selten geschehen, und anfänglich(besonders wenn sich das Vergehen nur auf Unbesonnen- heit gründet) muss der Lehrer sich zuweilen stellen, als wenn er den Fehler nicht bemerket hätte. Denn durch vieles Züchtigen werden die Schuldigen verstockt, und die Unschuldigen bekränket. Kömmt aber der übersehne Fehler öfter zurücke: 80 beginnt die Ahndung von ernsthaften Blicken und Minen; hierauf folgen gelinde Er- mahnungen, sodann nachdrucksamere Vorwürfe; endlich die obenerwähnten Aus- schliefsungen und Entziehungen(§ 73) und erst, wo diese nichts verfangen, können körperliche Züchtigungen oder Strafen vorgenommen werden, bei deren Ausübung jedoch


