666 XL. Arbeitslohngeſetz.
XL. Reichsgeſetz, betreffend die Beſchlagnahme des Arbeits⸗ oder Dienſtlohnes. Vom 21. Juni 1869.
§ 1.
Die Vergütung (Lohn, Gehalt, Honorar u. ſ. w.) für Arbeiten oder Dienſte, welche auf Grund eines Arbeits⸗ oder Dienſtverhältniſſes geleiſtet werden, darf, ſofern dieſes Ver⸗ hältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten vollſtändig oder hauptſächlich in Anſpruch nimmt, zum Zwecke der Sicherſtellung oder Befriedigung eines Gläubigers erſt dann mit Beſchlag belegt werden, nachdem die Leiſtung der Arbeiten oder Dienſte erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die Vergütung geſetzlich, vertrags⸗ oder gewohnheits⸗ mäßig zu entrichten war, abgelaufen iſt, ohne daß der Vergütungsberechtigte dieſelbe ein⸗ gefordert hat.
2.
Die Beſtimmungen des § 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch Vertrag aus⸗ geſchloſſen oder beſchränkt werden.
Soweit nach dieſen Beſtimmungen die Beſchlagnahme unzuläſſig iſt, iſt auch jede Verfügung durch Ceſſion, Anweiſung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeſchäft ohne rechtliche Wirkung.
§ 3.
Als Vergütung iſt jeder dem Berechtigten gebührende Vermögensvortheil anzuſehen. Auch macht es keinen Unterſchied, ob dieſelbe nach Zeit oder Stück berechnet wird.
Iſt die Vergütung mit dem Preiſe oder Werth für Material oder mit dem Erſatz anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, ſo gilt als Vergütung im Sinne dieſes Geſetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preiſes oder des Werthes der Materialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt.
§ 4.
Das gegenwärtige Geſetz findet keine Anwendung:
1) auf den Gehalt und die Dienſtbezüge der öffentlichen Beamten;
2) auf die Beitreibung der directen perſönlichen Staatsſteuern und Communalabgaben, (die derartigen Abgaben an Kreis⸗, Kirchen⸗, Schul⸗ und ſonſtige Communalver⸗ bände mit eingeſchloſſen), ſofern dieſe Steuern und Abgaben nicht ſeit länger als drei Monaten fällig geworden ſind;
3) auf die Beitreibung der auf geſetzlicher Vorſchrift beruhenden Alimentationsanſprüche der Familienglieder;
§ 1. Die proceſſualen Beſtimmungen des Geſetzes ſind bereits durch § 13 des EG. z. CPO. aufrechterhalten, § 749 CPO. nimmt ſodann in Nr. 1 auf das Geſetz ausdrücklich Bezug und läßt es fortbeſtehen.
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§ 4. Nr. 1 vergl. § 7498 CPO., welcher das Dienſteinkommen der Offiziere, Militärärzte, Deckoffiziere, der Beamten, der Geiſtlichen und Lehrer an öffentlichen Unter⸗ richtsanſtalten, die Penſion dieſer Perſonen nach deren Verſetzung in einſtweiligen oder dauernden Ruheſtand ſowie den nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährenden Sterbe⸗ oder Gnadengehalt bis zu 1500 Mark für unpfändbar erklärt, den Mehrbetrag bis zu einem Drittel aber der Pfändung unterwirft. — Nr. 2 u. 3 find durch die Juſtiz⸗ geſetzgebung unberührt geblieben. — Die geſchiedene Ehefrau kann zwecks Beitreibung der ihr im Scheidungsurtheil zugeſprochenen Alimente die Beſtimmung der Poſition 3 nicht zu ihren Gunſten anrufen, — C. C. Art. 279, 301 — da ſie eben mit der Scheidung aufgehört hat, ein Familienmitglied ihres früheren Ehemanns zu ſein. RG. 14. December 1880 (III S. 16). Cfr. Anm. zu 726 C. C. — Nr. 4 Abſ. 1 iſt durch § 749 Abſ. 3 und 4 dahin abgeändert, daß der Gehalt und die Dienſtbezüge der im Privatdienſte dauernd angeſtellten Perſonen nur inſoweit der Pfändung unterworfen ſind, als der Ge⸗ ſammtbetrag die Summe von 1500 Mark für das Jahr überſteigt, und in dieſem Falle die Pfändung ohne Rückſicht auf den Betrag zuläſſig iſt, wenn ſie zur Befriedigung der Ehe⸗ frau und der ehelichen Kinder des Schuldners wegen ſolcher Alimente beantragt wird, welche für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das dieſem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten ſind.
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