6 II. Code Civil. I. B. 1. T. Von dem Genuſſe ꝛc. Art. 7—9.
LIVRE PREMIER.
Des personnes.
Titre 1. De la jouissance et de la privation des droits civils. Chapitre I.
De la jouissance des droits civils.
Art. 7. — Lexercice des droits civils est indépendant de la qualité de Citoyen, laquelle ne s'acquiert et ne se conserve que conformément à la loi constitutionelle.
Art. 8. — PTout Frangais jouira des droits civils.
Wird Jemand im Inlande geboren,
dem Jahre, welches auf den Zeitpunkt ſeiner Volljährig Anſpruch zu nehmen: nur muß er alsdann, im Falle ſ
Erſtes Buch.
Von den Perſonen.
Erſter Fitel.
Von dem Genuſſe und dem Verluſt der bürgerlichen Rechte. Erſtes Kapitel.
Von dem Genuſſe der bürgerlichen Rechte.
Art. 7. — Die Ausübung der bürger⸗ lichen Rechte iſt von der Eigenſchaft eines Staatsbürgers unabhängig, welche letztere man nur nach den Vorſchriften der Staatsver⸗ faſſungsgeſetze erwirbt und erhält.
Art. 8. — Jeder Rheinpreuße ſoll die bürgerlichen Rechte genießen. deſſen Vater ein Fremder iſt, ſo iſt er berechtigt, in keit folgt, die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers in eines Aufenthalts im Staatsgebiete, erklären, daß er
Willens ſei, daſelbſt ſeinen Wohnſitz aufzuſchlagen; im Falle des auswärtigen Aufenthalts aber ſich verpflichten, ſeinen Wohnſitz im Lande zu nehmen, auch darin binnen einem Jahre nach der übernommenen Verpflichtung
ſich wirklich niederlaſſen.
I. Buch. Das Recht kennt neben den phyſiſchen auch ſogen. juriſtiſche Perſonen, welche mit oder ohne ein Subſtrat wirklicher Perſonen für ſich vermögensrechtlich zu handeln im Stande ſind. Wann und wo eine ſolche juriſtiſche Perſon anzuerkennen ſei, darüber beſtimmt das Staatsrecht, und insbeſondere verhieß Art. 31 der Pr. Verf.⸗Urkunde ein Geſetz, welches beſtimmen werde, unter welchen Bedingungen Corporationsrechte ertheilt oder verweigert werden ſollen. Ein ſolches Geſetz iſt nicht ergangen, und ſo bleibt es bei den Beſtimmungen des Allgemeinen Landrechts, wonach dieſe Rechte, ſofern ſie nicht durch Geſetz generell für gewiſſe Arten von Geſellſchaften ſtatuirt ſind, im Einzelfalle durch landesherrliches Privilegium erworben werden können, welches ſolchen Geſellſchaften ertheilt werden ſoll, die ſich zu fort⸗
dauernden gemeinnützigen Zwecken verbunden
haben. ALR. II 6. — Normalſtatut; vgl.
in Circ.⸗Reſcr. v. 19. Juli u. 18. Dec. 1876. (MB f. i. V. 193 u. 274.) —
Die wichtigſten juriſtiſchen Perſonen find: die bereits im Landrecht anerkannten Körper⸗ ſchaften, vor allem der Fiscus mit ſeinen Verwaltungsſtellen (Stationen). Dieſe Stationen find nun keineswegs als einzelne juriſtiſche Perſonen aufzufaſſen. Der Fiscus iſt ein einziges Rechtsſubject, zu welchem die Verwaltungsſtellen in keinem andern Ver⸗ hältniſſe ſtehen, wie mehrere Vertreter einer Privatperſon. Der Fiscus wird aber nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn er von dem mit der Vollmacht zur Vornahme gerade des in Rede ſtehenden Rechtsgeſchäfts verſehenen Repräſentanten vertreten wird. Pl.⸗Beſchl. d. Obertrib. vom 20. Oct. 1850 (XX. 19), RG. 4. Oct. 1880 (II. S. 392), 7. Nov. 1882 VII. S. 226). — Bei Prozeſſen iſt daher die Klage gegen diejenige Behörde zu richten, in deren Reſſort das ſtreitige Rechtsverhältniß gehört — EPO. § 25, RG. 17. Oct. 1882 (VMI. S. 405), und die äußerliche Trennung aus Gründen der Verwaltungsordnung nach ſtaatsrechtlichem Principe bewirkt nur, daß gegen einen von einer Verwaltung erhobenen civilrechtlichen Anſpruch mit Forderungen an eine andere fiscaliſche Kaſſe nicht compenſirt
werden kann. (Schulze, Staatsrecht II § 193 S. 398.)
ALR. I, 16 §8 368, 369. —
Der Fiscus wird im Allgemeinen von den Regierungen vertreten. — Reg.⸗Inſtruction vom
— Art. 8. Vgl. Bundesgeſetz betr. die Erwerbung und den Verluſt der Bundes⸗ und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (X). Ad § 8 dieſes Geſetzes vgl. Geſ. betr. die
Naturalifation von Ausländern, welche im Reichsdienſte angeſtellt ſind v. 20. Dec. 1875 (K).
Pr. VUl. Art. 4.
— Art. 9. Aufg. u. erſ. durch §8§ 7, 8, 21 Abſ. 4 u. 5 des cit. Geſ. v. 1. Juni 1870.
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