74 Strafprozeß.
Polizei und Zuchtpolizei⸗Gerichte, aus ebendenſelben Gründen, aus welchen die Erkenntniſſe der Aſſiſenhöfe ie werden können.
Das Recht zur Ergreifung der Nhtgkeitsbeſhwerde ſteht dem Angeklagten wie der Staatsbehörde zu, der Civilpartei nur gegen jenen Theil der Erkenntniſſe, welcher ſich auf die beantragten Civil— entſchädigungen bezieht. Die Staatsbehörde kann im Falle einer Ent⸗ bindungsordonnanz auf Richtſchuldig nur im Intereſſe des Ge— ſetzes eine Nichtigkeitsbeſchwerde einlegen, deren Entſcheidung auf das Schickſal des Angeklagten vielmehr Freigeſprochenen keinen Einfluß hat.
Der Faftäibrrs (e pourvoi en cassation) kann in den oben angeführten Fällen von der Staatsbehörde wie von dem Angeſchul digten oder dem Angeklagten angemeldet werden. Die Ci⸗ vilpartei kann ihn jedoch nur gegen den Theil des Erkenntniſſes ergreifen, welcher ſich auf die Civilentſchädigung oder die beantragte civilrechtliche Verurtheilung bezieht. In denſelbem Verhältniſſe be⸗ finden ſich die civilverantwortlichen Perſonen. Er iſt nur gegen rechtskräftige Endurtheile, nicht gegen interlocutoriſche, präparatoriſche Urtheile ꝛ. ſelbſt wenn ſie präjndiciell ſind, zuläſſig.
Alle Caſſationsgeſuche ſollen in der Friſt von drei freien Tagen angemeldet werden, nur den Richtigkeitsbeſchwerden gegen die Verweiſungsbeſchlüſſe der Anklagekammer iſt eine fünftägige Friſt geſtattet, während jenen, welche die Staatsbehörde gegen die Entbindungs⸗Ordonnanz des Präſidenten oder welche die Civilpartei gegen ein Erkenntniß des Aſſiſenhofs bezüglich der Entſchädigungs⸗ ſumme ergreifen wollen, nur ein vierundzwanzigſtündiger Termin gegönnt iſt.
Die Anmeldung des Caſſationsgeſuchs hat in der Regel auf der Kanzlei des Gerichts zu geſchehen, deſſen Erkenntniß angegriffen werden will; ſie wird in ein beſonderes Regiſter eingetragen, vom Recurrenten und vom Gerichtsſchreiber unterſchrieben; erſterer kann ſich einen Auszug ertheilen laſſen; ſie kann durch Specialbevollmäch⸗ tigte, Anwälte ebenſo wie durch die Parteien geſchehen. Ausnahms⸗ weiſe kann die Anmeldung der Richtigkeitsbeſchwerde gegen einen
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