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Die Caſſation ꝛ. 75
Beſchluß der Anklagekammer, welcher vor die Aſſiſen verweist, auf der Greffe des Gerichtshofs geſchehen, vor welchen der Angeklagte verwieſen wurde.
Der Verurtheilte und die Civilpartei haben die Befugniß, ch Anmeldung eine Denkſchrift oder Memoire beizufügen oder die⸗ ſelbe innerhalb 10 Tagen nach der Erklärung auf der Kanzlei zu deponiren. Der Gerichtsſchreiber beſcheinigt den Empfang und be⸗ fürdert dieſe Rechtfertigungsſchrift an die Staatsbehörde. Die Ueber⸗ reichung einer ſolchen Schrift iſt indeſſen ganz dem Willen der be⸗ treffenden Perſonen anheimgeſtellt, dagegen haben ſie folgende Ver⸗ pflichtungen zu erfüllen: .
Die Staatsbehörde, wenn ſie Caſſation ergreift, muß (wenn der Angeſchuldigte oder Angeklagte verurtheilt wurde oder nicht) demſelben den Anmeldungsact, innerhalb 3 Tagen von der Erklärung an, mittheilen.
Der Verurtheilte, wenn er in Polizei⸗ oder Zuchtpoligei Sachen Caſſation einlegt, muß eine Succumbenzſtrafe (von 150 Fran⸗ ken bei contradictoriſchen, 75 Franken bei Defauts) hinterlegen und die Quittung mit dem Hinterlegungsſchein der Anmeldung beifügen.
Iſt der Recurrent zu einer Gefängnißſtrafe verurtheilt, ſo muß er
ſich zur Haft ſtellen oder durch giltigen Beſchluß die proviſoriſche
Freilaſſung erlangt haben, um Caſſation einlegen zu können. Hier⸗ über muß gleichfalls ein Ausweis beiliegen.
Die civilverantwortliche Perſon hat gleichfalls, wenn ſie den Caſſationsrecurs ergreift, die Succumbenzgelder zu hinterlegen, und überdieß eine autenthiſche Ausfertigung des angefochtenen Er— kenntniſſes in Abſchrift beizubringen.
Die Civilpartei hat dieſe beiden Verpflichtungen gleichfalls zu erfüllen, auch die Caſſationserklärung dem Angeſchuldigten oder dem Angeklagten notificiren zu laſſen.
Der Gerichtsſchreiber, vor welchem die Caſſation angemeldet worden iſt, hat ſofort der Staatsbehörde die Aktenſtücke mit einem Aktenrenner zu überſchicken nebſt der Caſſationserklärung in Abſchrift und den allenfalls deponirten Memvires.
Die Staatsbehörde muß, wenn eine Nichtigkeitsbeſchwerde gegen einen Verweiſungsbeſchluß der Anklagekammer vor die Aſſiſen vor⸗


