Die Caſſation ꝛc. 73 tion ein außerordentli ches Rechtsmittel iſt, das nur gegen Ur⸗ in theile und Erkenntniſſe, die in letzter Inſtanz ergangen ind und hi gegen welche die ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr zuläſſig ſind, an ergriffen werden kann und das abſ olute weder Suſpenſiv⸗ noch Devolutiv⸗Effect, ſondern den einen und den andern nur in beſtimmten Fällen hat*).
Zuvörderſt ſind zwei Arten Caſſationsgeſuche zu unterſcheiden: 8 a) die Nichtigkeitsbeſchwerden, des demandes en nullité) uf Gu⸗ angeſtellt auf den Grund ſpezieller und ausdrücklicher Beſtimmungen h des code d'instr. und b) die Caſſationsrecurſe, Ces recours i en cassation) welche wegen Incompetenz einer Gerichtsbehörde, wegen Machtüberſchreitung (excès de pouvoir), wegen aus⸗ g u drücklicher Geſetzesübertretung, ergriffen werden können. Un⸗ iſe⸗ ter letzterer iſt zu verſtehen die irrige Anwendung, das vollſtändige ange Ueberſehen, die falſche Auslegung eines Geſetzes oder die Unterſtell⸗ ung einer Thatſache unter ein unrichtiges Geſetz. Wegen falſcher eut, Würdigung factiſcher Verhältniſſe kann der Recurs nicht angemeldet und nur gegen das Dispoſitiv, nicht gegen die Mo⸗ wihn tive oder Erwägungsgründe gerichtet werden. ui Die Nichtigkeitsbeſchwerde kann erhoben werden gegen wlug die Erkenntniſſe der Anklagekammer, wenn eine Verweiſung lhn vor die Aſſiſen ausgeſprochen iſt, und zwar nur aus den in Att. olh 299 des e d'instr. enthaltenen 3 Gründen (v. Seite 30 c.); gegen die Erkenntniſſe der Aſſiſenhöfe und Entbindungsordonnan⸗ zen des Aſſiſen⸗Präſidenten, wenn ein Verweiſungsurtheil oder in der Verhandlung vor dem Aſſiſenhof oder im Erkenntniſſe, welches die Verurtheilung enthält, eine Formalität verletzt oder
öhof. unter laſſen wurde, welche unter Strafe der Nichtigkeit vorge chrie⸗ . tig
ben iſt, wenn ein Proceduract von incompetenten Beam⸗
ten vorgenommen worden, wenn das condemnatoriſche Urtheil eine
ions⸗ andere Strafe ausgeſprochen hat, als jene, mit welcher das Straf⸗ ſung, geſetz die Thatſache bedroht, deren der Angeklagte für ſchuldig erklärt hnals wurde; wenn eine Freiſprechung auf den Mangel eines Geſetzes ions⸗ begründet iſt, das in der That exiſtirt; gegen die Urtheile der iſſe *) Siehe auch Civilprozeß, Heft III. Seite 74.


