72 Strafprozeß.
laſſen, auch kein Anwalt zur Vertretung gegen eine Civilklage allen⸗ in falls. Der Damnificat dagegen kann als Civilpartei auftreten. Ver⸗ ti u wandte oder Freunde des Angeklagten können bei dem Aſſiſenhof M v ein Anſuchen auf Vertagung des Contumacialverfahrens anbringen, gifu wenn ſie nachweiſen können, daß derſelbe ſich außerhalb des europäi⸗ ml ſchen Franfreichs oder in der Unmöglichkeit befinde, erſcheinen zu ſim können. In der Inſtruction findet keine mündliche Vernehm⸗ zu ung ſtatt; die Anklageſchrift und die nöthigen Proceduracten wer— uh den verleſen. Die Civilpartei ſtellt dann ihren Antrag auf Ent— wit ſchädigung und begründet denſelben; nach ihr die Staatsbehörde den vot ihrigen auf Strafanwendung und Civilentſchädigung. Der Aſſiſen⸗ aut hof entſcheidet und der Präſident verkündet das Urtheil. nN Iſt daſſelbe ein condemnatoriſches, ſo wird es 3 Tage nach itlhe ſeiner Verkündigung auszugsweiſe an einem Pfahl auf dem öffent⸗ nir lichen Platze des Bezirks⸗Hauptortes durch den Nachrichter ange⸗ lira, ſchlagen. g imn Wenn der Verurtheilte vor Ablauf von 5 Jahren erſcheint, itdig
ſo erliſcht das wider ihn ergangene Urtheil mit allen Folgen von nidu Rechtswegen und das gewöhnliche Verfahren tritt nun gegen ihn inon6 ein. Die Verjährung contumacialer Strafen wird in derſelben Zeit— friſt vollendet wie die der in Folge contradictoriſcher Verhandlung iktten erlaſſenen, (V. Strafrecht, Seite 26 und bezüglich der bürgerlichen uhſi Folgen beim Contumacialverfahren Civilrecht, Seite 18 und folg.). Me. ſhimnn
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M. Rapitel. 2
Die Caſſation. Das Verfahren vor dem Caſſationshof. uuſ Art. 407 — 442 c. d'inst. cr. uß m
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Ueber die Organiſation, die Attributionen „. des Caſſations⸗ mn S hofes müſſen wir vor Allem bitten, Heft I. Gerichtsverfaſſung, ſn Seite 56 nachzuleſen, um nicht alles dort Geſagte hier nochmals . wiederholen zu müſſen. Wir haben uns hier auf das Caſſations⸗ 6 geſuch in Strafſachen und das Verfahren hiebei zu be— Wi
ſchränken und bemerken wiederholt im Allgemeinen, daß die Ca ſſa⸗ ſein


