Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
Seite
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76 Gerichtsverfaſſung.

einen Ausſchuß dirigirt wird. Die Chargen ſind: 1) Der Präſident, 2) der Syndik, (gewiſſermaßen das öffentliche Miniſterium der Kam⸗ mer), 3) der Schatzmeiſter und 4) der Sekretär. Jährlich treten ſämmt⸗ liche Anwälte eines Gerichts zuſammen und wählen ihren Ausſchuß. Die Kammer iſt berechtigt, die Disziplin unter den Anwälten auf⸗ recht zu erhalten und folgende disziplinäre Strafen zu verhängen als:

1) Verweiſung zur Ordnung.

2) Einfacher Verweis.

3) Geſchärfter Verweis in Gegenwart der ganzen Kammer.

4) Suspenſion des Zutritts zur Kammer.

Die wichtigeren Disziplinarbeſchlüſſe werden auf der Kanzlei des Gerichts deponirt, um die Staatsbehörde zu veranlaſſen, weitere Maßregeln zu ergreifen. Ferner legt ſie Streitigkeiten zwiſchen An⸗ wälten und Parteien in Beziehung auf Taren und Gebühren bei, zwiſchen den Anwälten ſelbſt in Beziehung auf Mittheilung und Rückgabe der Akten und ſonſtige Funktionen; ſie ſtellt Zeugniſſe aus der Moralität und der Fähigkeit das Amt eines Anwalt zu verſehen für Dienſtes⸗Adſpiranten; ſie ſoll ein gratis Conſultationsbureau bilden für Unbemittelte; ſie vertritt die Corporation bei gemeinſchaft— lichen Angelegenheiten.

Obige Beſtimmungen über Disziplinargewalt hindern indeſſen die Staatsprokuratoren nicht, die fehlenden Anwälte vor Gericht direkt zu verfolgen und die Strafen des Dekrets vom 30. März 1808 gegen ſie zu beantragen. In der Regel pflegen ſie jedoch vor der Gerichtsſtellung ein Gutachten der Anwaltskammer über Sache und Perſon einzuholen.

Wir gehen nun zum Stande der Advokaten über und kom⸗ men auf das zurück, was wir oben geſagt haben, wie die Rolle der Advokatur unter dem ancien regime eine glänzende geweſen ſey Ja die Gerichts⸗Annalen des alten Frankreichs weiſen eine fünf⸗ hundertjährige ruhmvolle Geſchichte dieſes Standes nach. Die erſten Jahre der Revolution trafen indeſſen auch ihn, wie ſo man⸗ ches wirklich Schöne und Gute unter dem Wuſte von Verwerflichen

und Schlechten, bis zur Vernichtung. Wie der Anwaltsſtand ward

er von dem Unſinn und der Raſerei aufgehoben und verſchwand auf einige Jahre aus der Geſchichte. Die Mitglieder deſſelben lebten in

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