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Gerichtsverfaſſung. 75
Auch nur eine beſtimmte Anzahl derſelben ward an jedem Ge⸗ richte durch die Staatsregierung auf Grund gerichtlicher Vorſchläge verfügt. Sie hatten den Amtseid (nach dem Geſetz vom 22. Ventoſe Jahr XII.) zu leiſten, „als Rathgeber nichts zu ſagen oder bekannt „zu machen, was den Geſetzen, Verordnungen, guten Sitten, der „Sicherheit des Staates und der allgemeinen Ruhe zuwider iſt, und „den Anſtand, welchen man den Gerichten und der öffentlichen Ge⸗ „walt ſchuldig iſt, nie zu verletzen.“
Auch ward ihnen ein ähnliches Amtskleid wie den Richtern vorgeſchrieben, nämlich eine Toga von ſchwarzer Wolle, vorn zuge⸗ knöpft, mit weiten Aermeln mit einem ſchwarzen Hut (Toque) und einer herabhängenden Cravatte von weißem Battift.
Die Anwälte ſind nach dem Geſetze bezahlte Bevollmächtigte der Parteien und ihre Gebühren ſind geſetzlich beſtimmt worden durch den Tarif vom 16. Februar 1807. Sie haben ein Regiſter zu führen, das vom Gerichtspräſidenten auf jeder Seite nummerirt und paraphirt iſt, worin ſie alle ihre Gebühren und Deſerviten eintragen müſſen. Stärkere, als die geſetzlichen Gebühren zu fordern, iſt ihnen bei Strafe des Rückerſatzes und disziplinariſcher Ahndung unter⸗
ſagt. An den Appellhöfen ſind ihre Gebühren höher tarifirt, allein
dort werden auch weniger Prozeſſe geführt als an den Erſtinſtanz⸗ gerichten. An dem Caſſationshofe gibt es deren keine, wie wir oben geſehen haben, und ebenſo ſollen keine an den Handelsgerichten fun⸗ giren, ausgenommen in der Eigenſchaft als einfache Mandatare mit Spezialvollmacht, desgleichen an den Friedensgerichten. Das Man⸗ dat des Anwalts kann ſchriftlich und mündlich ertheilt werden, ja es läßt ſich ſelbſt durch Präſumtionen (Vermuthung) beweiſen. Für beſondere Prozeßhandlungen ſind ihm indeſſen Spezialvollmachten ſeiner Partei nothwendig, wenn er nicht der Gegenſtand eines desaveu. das heißt einer Mißbilligungsklage werden will. Die Wahl zum Anwalte in einem Prozeſſe macht ihn zum Herrn des Prozeſſes und er führt ihn nach ſeinem guten Wiſſen. Läßt er ſich Saumſal, Chikane, Unfleiß, Verſäumniß zu Schulden kommen, ſo kann er mit Diszi⸗ plinar⸗ und Regreßklagen verfolgt werden.
Durch Conſularbeſchluß vom 13. Frimaire Jahr IX. iſt bei jedem Tribunale eine Anwaltkammer gebildet worden, welche durch


