74 Gerichtsverfaſſung.
„es ſteht den Partheien immerhin frei, ſich ſelbſt mündlich oder „ſchriftlich zu vertheidigen, oder den Beiſtand eines amtlichen Ver⸗ „theidigers — defenseur officieus — anzurufen.“
Unter dieſem letztern verſtand das Geſetz den Advokaten, *e unter dieſem Titel in die neue Verfaſſung zuerſt eingeführt ward, dem aber Napoleon ſpäter ſeinen alten Titel wieder zurückgab.
Das Geſetz vom 3. Brumaire Jahr II. (24. Oktober 1793) — ein Kindlein des damals herrſchenden republikaniſchen Unfinnes, der ſo weit ging, die Völker auf die primären Zuſtände rückführen und alle Formen des Lebens und der Gerichte verbannen zu wollen, ſchaffte Anwälte und Advokaten zugleich ab und befahl, die Parteien ſollten ſich in eigener Perſon oder durch Spezialbevollmächtigte vor den Gerichten vertreten laſſen. Allein ſo wurde die Sache ſchlimmer als je. Die Parteien, durchdrungen von dem Gefühle ihrer Un— fähigkeit, die Prozeduren ohne rechtskundigen Beiſtand vor den Ge— richten durchzuführen, nahmen ihre Zuflucht zu den Er-Anwälten und Er⸗Advokaten und machten ſie zu ihren Spezialbevollmächtigten, welche ſich hiefür mehr als gebührend bezahlen ließen. Man wurde daher dieſer Verhältniſſe überdrüſſig und immer lauter ſprachen ſich die Wünſche dahin aus, zu dem frühern Syſteme wieder zurückzukehren.
Die Conſularregierung ſtellte auch das alte Verhältniß durch das Geſetz vom 27. Ventose Jahr VIII. wieder her und ſchuf auf's Neue den Stand der avoués mit dem Rechte, „zu poſtuliren und „bei den zuſtändigen Gerichten Anträge und Concluſionen ſchriftlich „zu überreichen.“ Den Parteien ward jedoch das Recht vorbehalten, ſich mündlich oder ſchriftlich ſelbſt zu vertheidigen oder ihre Verthei— digung durch eine Perſon, die ihnen beliebig war, vortragen zu laſſen. Ihre Ernennung ward dem erſten Conſul übertragen und ſie hatten eine Amtskaution zu ſtellen, welche nach Maßgabe der Bedeutung des Gerichts ſich zwiſchen 600 und 2700 Franken be⸗ wegte. Zu ihrem Amte ward ein Alter von 25 Jahren erfordert, und ſie mußten den Grad der Capazität auf einer Rechtsſchule er— langt haben; dieſer aber wird nach einem einjährigen Courſe ſchon ertheilt. *) Auch eine Praris von 5 Jahren auf einem Anwalts⸗ bureau, eine ſogenannte stage, wird zu den Vorbedingungen erfordert.
*) Die meiſten Anwälte in Frankreich abſolviren in der neuern Zeit ihre Stu⸗ dien auf den Rechtsſchulen vollſtändig und erwerben ſich den Lizentiatengrad.
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