72 Gerichtsverfaſſung.
galiſation von Unterſchriften, für Nachſchlagung in den älteren Ak⸗ ten oder Nachſuchung im Archiv. Sie haben dagegen zu beſtreiten: die Beſoldungen ihrer Gehülfen und Schreiber, des Papiers, der Regiſter, Dinte, Federn, Lichter, Heizung und überhaupt alle Aus⸗ gaben ihrer Kanzlei.
Außerdem ſind ſie für alle amtlichen Handlungen ihrer Gehülfen verantwortlich. Auch dafür ſind ſie verantwortlich, daß die Akten der Einre⸗ giſtrirung rechtzeitig unterworfen werden und daß die Gerichte ſich nur auf gehörig regiſtrirte Akte berufen. Die Anwälte deponiren ihre Akten und ziehen ſie wieder zurück auf den Kanzleien und ſtehen ſo in ununterbrochener Verbindung mit denſelben.
Ihre Disziplinirung geſchieht durch den Präſidenten, und nach Sachlage, wo die Abſetzung in Ausſicht ſteht, durch den Juſtiz— miniſter. Geſetz vom 20. April 1810. Artikel 62.
D. Die Anwaltſchaft und die Advokatur.
Dieſe beiden Inſtitute, welche in Deutſchland in eines ver⸗ ſchmolzen ſind, in das der Advokaten, haben von je eine ſehr ver— ſchiedene Rolle in Frankreich geſpielt. Während unter dem alten regime der Stand der procureurs, Prokuratoren oder Sachwalter (von pro ffür) und cura [Sorge]) — den Namen hat die neuere Geſetzgebung in avoués umgeändert — ein höchſt anrüchiger war, die Träger desſelben in Satyren und Luſtſpielen als Ideale der Schlechtigkeit, der Habſucht und der Rabuliſterei lächerlich und ver⸗ haßt gemacht wurden, und zwar leider mit Recht, ſpielte die Advo⸗ katur eine große und glänzende Rolle zu Parlamentszeiten, wie während und nach der Revolution bis heute. Wie heute plaidirten ſie damals vor den Gerichten und vor den Parlamenten, während das Poſtulations⸗ oder Antragsrecht, die Prozeßführung und die Ab⸗ wartung der Termine den Prokuratoren zukam. Ihr Amt war käuf⸗ lich und erblich wie heute noch, während die Advokatur als eine
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