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Gerichtsverfaſſung. 71
der grefüér en chef heißt; dieſer legt ſich nun nach dem Umfang des Gerichtsſprengels und des daraus reſultirenden Geſchäftskreiſes die nöthige Anzahl Gehülfen bei, welche entweder: expẽditionnaires einfache Schreiber, oder Kopiſten, ohne amtlichen Charakter ſind, und deßhalb auch bei keiner gerichtlichen oder richterlichen Handlung aſſi⸗ ſtiren können; oder ſie ſind beeidigte Gehülfen, commis-greffiérs assermentés, welche ihren Chef, den Gerichtsſchreiber, in allen amtlichen Verrichtungen vertreten können. Indeſſen gelten dieſelben nicht, wie der greftiér en chef als Mitglieder des Gerichts und werden von demſelben nach Gütdünken entlaſſen und angenommen; letzteres jedoch nur mit Genehmigung des Gerichts, vor dem ſie auch vorher den Amtseid zu leiſten haben. In den Sitzungen tragen ſie daſſelbe Amtskleid wie ihre Chefs, und müſſen auch, wie dieſe, zur Uebernahme des Amts fünfundzwanzig Jahre haben.
Die Chefs der Greffen werden, auf Präſentation ihrer Vor⸗ gänger, weil das Amt käuflich iſt, vom Staatsoberhaupt ernannt und können auch von demſelben wieder abberufen — denommés — werden. Sie müſſen, wie geſagt, 25 Jahre alt ſeyn, haben aber nicht nöthig, Rechtsſtudien gemacht zu haben. Sie haben, wie alle Beamten in Frankreich, einen Amtseid zu leiſten, und noch ferner, wie Fiskalbeamten, für redliche Verwaltung ihrer Stellen, eine Kaution zu ſtellen. ⸗
Ihre Beſoldung ſteht der gleich, welche die Richter der Tribu⸗ nale, bei denen ſie angeſtellt find, beziehen. Auch ihre Amtskleidung ſowie die ihrer beeidigten Gehülfen iſt wie die richterliche, nur ein⸗ facher und ohne Bordüren an Toga und Toque.
Außer ihrer Beſoldung*) beziehen ſie aber noch mehr Einkünfte durch die ſogenannten droits de greffe, Gebühren der Gerichts⸗ ſchreiberei oder Greffe.
Sie beziehen Gebühren für Vornahme von prozeſſualiſchen Ak⸗ ten, für Original und Ausfertigung gerichtlicher Protokolle, für Le⸗
*) Die Gerichtsſchreiber an den Handelsgerichten haben eine kleinere Beſoldung aber größere Sportel⸗Einnahmen. Im Uebrigen iſt kein Unterſchied in Be⸗ ziehung auf Amtsattribution und Vorbedingung zum Amt zwiſchen ihnen und den Gerichtsſchreibern an den ordentlichen Gerichten.


