70 Gerichtsverfaſſung.
Wir haben geſagt, dem Richter überalt zur Seite zu ſtehen, denn die Anweſenheit und Mitwirkung des Gerichtsſchreibers wird erfordert, wenn ein Collegium in corpore in öffentlicher oder Rachs⸗ kammer handelt, ſo wie wenn der Einzelnrichter (am Friedensgerichte) oder ein einzelner Richter (als Commiſſär eines Collegiums) eine Verrichtung vornimmt, die amtlicher Natur iſt, ſey es in Civil⸗ und Handels⸗, ſey es in ſtrafrechtlichen Sachen. Der Richter iſt an die Unterzeichnung des Gerichtsſchreibers gebunden, und ohne die⸗ ſelbe kann eine Urkunde nicht als eine authentiſche gelten. Der Ge⸗ richtsſchreiber hat auch nur das zu beurkunden, was er geſehen und gehört, alſo erfahren hat im Laufe gerichtlicher Verhandlungen, nicht was ihm etwa der Richter in die Feder diktiren will. Er hat daher auch das Recht und die Pflicht, wenn der Richter wahrheitswidrig oder irrthümlich protokolliren laſſen wollte, dagegen zu remonſtriren und im äußerſten Falle ſein Miniſterium zu verweigern.
Urſprünglich und zu Zeiten des Parlaments hatte jeder Richter oder Rath ſeinen Schreiber, der jedoch keinen amtlichen Charakter hatte. Philipp der Schöne ſchaffte dieſe Gewohnheit durch eine Ordonnanz vom Jahre 1303 ab und errichtete eine Gerichtsſchreiberei an den Gerichten, die in Pacht gegeben wurde wie die bailliages der Seigneurs.
Franz I. hob dieſes Verhältniß auf und machte im Jahre 1521 erbliche und verkäufliche Aemter aus den Gerichtsſchreibereien. Es wurde an den Parlamenten wie an den Untergerichten nunmehr ein Chef der Gerichtsſchreiberei, greffiér genannt, (von greffe. Ort einer Amtsſchreiberei, Kanzlei) angeordnet, der ſich mit der ihm nöthi⸗ gen Zahl von Unterbeamten und Schreibern verſah. Die Verricht⸗ ungen und amtliche Competenz derſelben ſind dieſelben geweſen, wie ſie heute noch beſtehen, und auch ihr Name hat ſich vollſtändig bis auf den heutigen Tag in der franzöſiſchen Gerichtsverfaſſung erhalten.
Das Geſetz vom Jahre 1790 behielt das Inſtitut mit dem Titel der Beamten deſſelben, alſo faſt vollſtändig bei; nur die Erblichkeit und Verkäuflichkeit wurde aufgehoben, im Jahre 1816 dagegen wieder eingeführt.
Der Stand dieſes Inſtituts nach der Revolution und heute iſt alſo der, daß an jedem Gerichte ein Gerichtsſchreiber angeſtellt iſt,
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