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Gerichtsverfaſſung. 69
Staaten noch immer zaudern, ſolche in ihre Länder zu verpflanzen und ſich deren Früchte theilhaftig zu machen.“
In Rheinpreußen, Rheinbayern und Rheinheſſen beſteht das Inſtitut noch ganz ſo, wie wir es geſchildert haben, oder doch mit ſehr unbedeutenden Modifikationen, in Rheinbayern in ganz un⸗ veränderter Geſtalt. Auch das diesſeitige Bayern, ſo wie die meiſten Staaten des deutſchen Bundes haben eine Staatsanwalt⸗ ſchaft eingeführt, aber bis jetzt nur in ſtrafrechtlichen Sachen, und ſind im Uebrigen mit der Organiſation derſelben auf halbem Wege ſtehen geblieben, ſo daß das Inſtitut für die betreffenden Staats⸗ regierungen nie das leiſten und werden kann, wie in England und Frankreich.
C. Die Gerichtsſchreiberei.
Die Gerichtsſchreiber der franzöſiſchen Gerichte erſcheinen als Mitglieder der Gerichte, nicht als bloße Hülfsbeamte. Aus dieſer Eigenſchaft will Dalloz und ſeine Anhänger es auch begründen, daß ſie nicht zu den miniſteriellen Beamten gerechnet werden. Aber da ſie, wie die übrigen Beamten, die zu den miniſteriellen gerechnet werden, Notäre, Anwälte und Gerichtsvollzieher, ihr Miniſterium, das iſt ihren Dienſt leihen müſſen, wenn ſie von Richtern oder Par⸗ teien geſetzlich aufgefordert werden, ſo iſt die Dalloz'ſche Anſicht nicht haltbar. Auch damit kann dieſelbe nicht unterſtützt werden, daß die Gerichtsſchreiber einen Sold vom Staate beziehen, denn dieſer iſt nur ein Theil ihrer amtlichen Einkünfte; der bei weitem größere Theil derſelben fließt ihnen aus Gerichtsſchreiberei⸗Gebühren zu, welche die Parteien ihnen, eben für die Leihung ihres Miniſteriums, ent⸗ richten müſſen.
Die Hauptaufgabe dieſes Beamten iſt, dem Richter überall wo er amtirt, zur Seite zu ſtehen, die Vornahme aller amtlichen Verrichtungen deſſelben durch Abfaſſung von Protokollen vollſtändig zu konſtatiren, die Originale dieſer Protokolle in Archiven zu be⸗
wahren, und den Perſonen, welche das Geſetz hiezu berechtigt, Ab⸗
ſchriften davon auszufertigen.
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