68 Gerichtsverfaſſung.
die Rathskammer. Sie ſteht an der Spitze der Beamten der ge⸗ richtlichen Polizei und dieſe haben daher alle Denunciationen und Anzeigen vorgekommener geſetzwidriger und ſtrafrechtlich verfolgbarer Handlungen ihr zu übermitteln und Aufträge von ihr zu empfangen und auszuführen. Ihr ſteht die Ergreifung der Rechtsmittel gegen richterliche Urtheile, Beſcheide und Ordonnanzen zu, und endlich der Vollzug der Strafen und reſp. die Ueberwachung derſelben.
Die Correſpondenz mit den übrigen Behörden ruht faſt ganz in den Händen der Staatsbehörde und iſt eines ihrer läſtigſten aber doch wichtigen Attribute. Ihr ſteht ferner das Aufſichtsrecht zu über alle Beamten der gerichtlichen Polizei (Friedensrichter, Unter⸗ ſuchungsrichter, Offiziere und Mannſchaft der Gendarmerie, Bürger⸗ meiſter, Adjunkte, Polizeidiener, Feld⸗ und Waldſchützen), ſo wie über die miniſteriellen Beamten ihres Gerichtsſprengels. *)
Endlich eröffnet ſie neu erlaſſene Geſetze als Organ des Ju⸗
ſtizminiſteriums den Tribunalen und Gerichtshöfen mit Antrag auf Vollzug derſelben. Welch' außerordentlichen Wirkungskreis die Staats⸗ behörde hat, dadurch welche Bedeutung und welchen tief gehenden
Einfluß, haben wir alſo geſehen und wir citiren noch zum Schluſſe
Merlin's Worte über die Staatsbehörde, nachdem er ſein Erſtaunen darüber an den Tag gelegt hat, daß Griechenland und Rom kein öffentliches Miniſterium hatten, und ihnen nicht einmal durch das Amt eines Cenſors die Idee dazu gekommen ſey, „aber noch auf⸗ fallender, fährt er fort, „will es mir bedünken, daß, nachdem ſich dieſe Anſtalt in Frankreich und England befeſtigt hat, die übrigen
*) Welche Beamten zu den miniſteriellen zu zählen ſind, darüber herrſcht in Frankreich keine entſchiedene Einigkeit. In der Geſetzgebung, im Prozeß ſowohl als in Organiſationsdekreten kommt der Ausdruck vor, aber nirgends die Erklärung, wer darunter zu verſtehen ſey. — Die Mehrheit der franzöſi⸗ ſchen Juriſten aber zählt unter die miniſteriellen Beamten: 1. die Gerichts⸗ ſchreiber, 2. die Anwälte, aber nicht die Advokaten, 3. die Notäre, 4. die Gerichtsboten. Dieſer Anſicht huldigen die meiſten Gerichte und ſo wollen wir uns auch zu ihr bekennen. Carré meint; der Titel eines miniſteriellen Beamten gehöre jedem Beamten, den das Geſetz verpflichtet, den Richtern und Parteien ſein Amt zu leihen — ministerium — ſo oft er geſetzlich darum angeſprochen wird. Dalloz will die Gerichtsſchreiber nicht dazu rechnen, aber aus ſehr unſtichhaltigen Gründen. Toullier äußert keine ganz beſtimmte Meinung darüber.
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