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Gerichtsverfaſſung. 67
anwaltſchaft durchaus nicht gerade die Vertreterin des Fiskus ſeyn muß.
Als Nebenpartei, und das iſt eigentlich ihre ordentliche Stellung, während die als Hauptpartei aufzutreten, mehr für eine exceptionelle anzuſehen iſt, muß ſie gehört werden und Anträge ſtellen:
In allen Sachen, welche die öffentliche Ordnung, den Staat, die Domänen *), die Gemeinden, öffentlichen Anſtalten Girchen, Kirchenfabriken, Spitäler, Stiftungen ꝛc.) betreffen;
in allen Rechtsſachen, welche den Civilſtand und Vormund⸗ ſchaften betreffen; in allen Sachen, wo es ſich um Competenz, Competenzconflikte, Recuſationen von Richtern oder ganzen Gerichten, um Syndikatsklagen handelt;
in den Angelegenheiten verheiratheter Frauen, wenn ſie von ihren Männern nicht zur Erſcheinung vor Gericht autoriſirt ſind, oder wenn es ſich von ihrem Brautſchatze handelt, wenn ſie nach Detailrechten ſich verheirathet haben;
in allen Sachen, wo Minderjährige, durch Curatoren vertretene oder vermuthlich abweſende Perſonen betheiligt ſind. Alle die hiebei erwachſenen Prozeßſchriften müſſen dem öffentlichen Miniſterium vor der Sitzung in gehöriger Zeit, damit ſie durchgeprüft werden können, mitgetheilt (ommunicirt) werden.
In allen übrigen civilrechtlichen Streitigkeiten kann, wenn ſie es für gemeſſen hält, die Staatsanwaltſchaft Anträge ſtellen und be⸗ gehren, gehört zu werden.
Alle Anträge der Staatsbehörde müſſen in dem Urtheile er⸗ wähnt werden. Auch kann der Beamte derſelben, wie ein Richter, in Civilſachen rekuſirt oder abgelehnt werden.
In Kriminalſachen hat die Staatsbehörde im Namen des Staates alle geſetzlich ſtrafbaren Handlungen von Amtswegen zu verfolgen; ſie iſt der öffentliche Ankläger. Die Unterſuchung wird von ihr geleitet durch Anträge an den Unterſuchungsrichter und
*) Wie wir gerade oben geſehen haben, tritt ſie als Hauptpartei, partie prin- cipale — nur bei Mangel der Aufſtellung eines Vertreters für den Fiskus auf; als Nebenpartei — partie jointe — aber muß ſie hiefür amtiren.
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