Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
Seite
66
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66 Gerichtsverfaſſung.

Ein Generalprokurator ſoll 30 Jahre, ſein Subſtitut 25 Jahre, ein Staatsprokurator 25 Jahre und deſſen Subſtitut 22 Jahre alt ſeyn, um dieſe Aemter erhalten zu können. Aber bei dieſen wie bei den Richtern hat ſich der Kaiſer ein Diſpenſationsrecht vorbehalten.

Außer den Kenntniſſen, die man vom Richterperſonale *) verlangt, wird von den Parketbeamten ein gewandter, fließender Vortrag ge⸗ fordert und raſche Faſſungskraft, um hinter den Advokaten im öffent⸗ lichen Sitzungsdienſt nicht zurückzubleiben und zur Stelle repliziren oder widerlegen zu können.

Was nun den Wirkungskreis der Staatsanwälte in ihrem Amte betrifft, ſo iſt derſelbe ein zwiefacher, im Civil⸗ und im Kri⸗ minaldienſt nämlich. Indem ſie das Organiſationsgeſetz zu Wächtern des Rechts und der Ordnung gemacht hat, attribuirt ſie denſelben die Beiwohnung aller öffentlichen Civil⸗ und Strafſitzungen, um durch Beobachtung und Stellung von Anträgen den Rechtsgang zu ſchützen und zu wahren. Ihre Gegenwart iſt bei Strafe der Nich⸗ tigkeit vorgeſchrieben, während bei den Handelsgerichten dieſelben nicht zu erſcheinen haben. In Civilſachen aber erſcheinen ſie in doppelter Geſtalt:

als Hauptpartei nämlich, um über die Intereſſen der Ab⸗ weſenden zu wachen, um von Amtswegen auf die Auflöſung recht⸗ lich ungültiger Ehen anzutragen; um die Interdiktion eines Raſenden zu betreiben, wenn keine Kläger ſonſt vorhanden ſind; um Civil⸗ ſtandsbeamte (Bürgermeiſter und Adjunkte) wegen Geſetzwidrigkeiten in Führung der Civilſtandsregiſter zu verfolgen; um gegen Notare, Anwälte und Gerichtsboten wegen Pflichtwidrigkeit auf Disziplinar⸗ ſtrafen Antrag zu ſtellen; um die Ernennung eines Vormunds zu bewirken bei Fideikommiſſen zu Gunſten von Enkeln, falls die Fidei⸗ kommiſſare keinen ernannt haben; um die Rechte des Fiskus zu vertreten, daferne derſelbe es nicht vorzieht, ſich durch einen An— walt vertreten zu laſſen, indem in letzterer Beziehung die Staats—

*) Die Civilprozeßordnung ordnet in ihrem B4ſten Artikel an, daß bei Ver⸗ hinderung des Parketperſonals ein Richter als Staatsprokurator fungiren ſoll. Alſo auch von einem ſolchen wird eine gewiſſe Gewandtheit im münd—

lichen Vortrage vorausgeſetzt, welche ihm übrigens auch bei Referaten in öffent⸗ licher Sitzung z. B. bei Rectificationen von Civilſtandsurkunden, zu ſtatten kömmt.

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