Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
Seite
60
Einzelbild herunterladen

60 Gerichtsverfaſſung.

letztern iſt indeſſen jetzt auf die Fälle beſchränkt, in welchen der Caſſationshof als oberſte Disziplinarbehörde erkennt.

Die zwei Civilkammern haben ebenfalls Gerichtsferien; die Criminalkammer dagegen, wie bei den Höfen und Tribunalen, keine und beurtheilen dann als Ferienkammer auch die dringlichen Civilſachen.

Am Caſſationshof ſind 60 Advokaten accreditirt, welche das alleinige Recht der Stellvertretung bei demſelben in Anſpruch nehmen, während ſie mit den übrigen Advokaten vor allen Gerichten des Reichs concurriren können. Hier iſt der Unterſchied zwiſchen An⸗ wälte, avoués, und Advokaten, avocats, nicht durchgeführt.

Die Competenz des Caſſationshofes in Civilſachen beſchränkt ſich auf folgende 3 Fälle:

I. Er kaſſirt die gerichtlichen Urtheile, welche auf einer Verletz⸗ ung der Geſetze beruhen und weiſt die betreffenden Rechtsſtreitig⸗ keiten an ein anderes Gericht zur nochmaligen Beurtheilung.

II. Er beſeitigt Störungen, die in dem Gange der Juſtizpflege eintreten und deren Beſeitigung durch die übrigen Gerichte nicht ge⸗ ſchehen kann, und

III. Er übt die oberſte Disziplinargewalt aus.

In Beziehung auf Nummer l. iſt zu bemerken, daß der Caſſa⸗ tionshof angerufen werden kann, wenn das anzugreifende Urtheil

eine ausdrückliche Geſetzesverletzung enthält, oder wenn weſent⸗

liche unter Strafe der Nullität — Nichtigkeit — vorgeſchriebene Formen verletzt werden; oder wenn mehrere in derſelben Sache, zwiſchen denſelben Parteien, von verſchiedenen oder demſelben Ge⸗ richte, auf dieſelbe Motivirung hin erlaſſene Urtheile in offenbarem Widerſpruche zu einander ſtehen; oder wegen Inkompetenz und Ueber⸗ ſchreitung der geſetzlichen amtlichen Schranken. (Uncompétence und excés de pouvoir.) dirte den Caſſationshof und die Appellhöfe, wenn die Staatsregierung es für angemeſſen hielt. Ihm war im Senat und im Staatsrath ein ausgezeichneter Platz vorbehalten. Auch ſtund ihm das Aufſichts⸗ und Zurechtweiſungsrecht über die Gerichte erſter Inſtanz und ihre Mitglieder, ſowie über die Friedens⸗ richter zu. Unter ſeinem Präſidium disziplinirte der Caſſationshof die Mit⸗ glieder der Appellhöfe. Obige Beſtimmungen bilden die Artikel 78, 79, 80, 81, 82. Titel IX. des Senatusconſults vom 16. Thermidor Jahr X.

ſ ſwi det

7

den heß ode ih

m h 6