Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
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Gerichtsverfaſſung. 61

In Beziehung auf Nummer II. Unter dieſen Störungen ſind die Fälle zu verſtehen, wenn ein Appellhof in Folge erkrankter, ver⸗ ſtorbener oder rekuſirter Räthe nicht mehr hinlänglich componirt iſt; oder wenn der ganze Appellhof aus beſtimmten Gründen als partei⸗ lich angeſehen wird; oder wenn zwiſchen mehreren Gerichten, die nicht dem Sprengel eines und deſſelben Erſtinſtanzgerichtes oder Appell⸗ hofes angehören, negativer oder poſitiver Competenzconflikt entſteht; oder wenn die Verhandlung einer Sache vor dem competenten Ge⸗ richte die öffentliche Sicherheit gefährden könnte.

Die unter Nummer II. ihm attribuirte Gewalt übt er auch im Falle Verbrechen von einem Mitgliede eines kaiſerlichen Gerichts⸗ hofs oder des Caſſationshofs, oder von einem ganzen Gerichte, bei Ausübung ſeiner amtlichen Funktionen begangen werden.

In Criminalſachen bedingt die Verletzung der Geſetze, die Nicht⸗ beobachtung der unter Strafe der Nichtigkeit vorgeſchriebenen Formen, ſowie die Verſagung eines Rechts, das dem Beſchuldigten oder dem öffentlichen Miniſterium zuſteht, die Caſſation.

In feierlicher Sitzung verſammelt ſich der Caſſationshof, wie ſchon oben bemerkt, gewöhnlich unter dem Präſidium des Juſtizminiſters bei Disciplinarſitzungen, wegen ſchwerer Fälle*); ohne den Juſtiz⸗ miniſter, wenn eine Sache zum zweiten Mal an den Caſſationshof tömmt. Alsdann wird eine Entſcheidung in rechtsverbindlicher Weiſe für das Gericht erlaſſen, an welches die Sache zum dritten Mal ver⸗ wieſen wird.

Ueber die Natur des Caſſationsmittels iſt noch zu bemerken,

läſſig iſt, wenn kein anderes mehr platzgreiflich iſt und daß es keinen Suſpenſiveffect hat.

Eine Summe von 300 oder 450 Fraucs muß deponirt werden vor Verhandlung der Sache als Buße im Unterliegungsfalle zu Gunſten des Staates und einer Schadenserſatzſumme zu Gunſten des

Gegners. Sowohl die Parteien können in den geſetzlich beſtimmten Fällen

*) Wenn der betreffende Beamte mit der höchſten Strafe, der Amtsentſetzung (Péchéange) beahndet werden ſoll. — Dekret vom 1. März 1852.

daß dasſelbe ein außerordentliches Rechtsmittel, daher nur dann zu⸗

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