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58 Gerichtsverfaſſung.
Eine Prozeßordnung für den Caſſationsrekurs wurde dann, ſehr ausführlich, durch ein Dekret vom 1. Juni 1738 erlaſſen, die theil⸗ weiſe noch jetzt für den Pariſer Caſſationshof maßgebend iſt.
Das Geſetz vom 27. November bis 1. Dezember 1790 dekre⸗ tirte ein von Richtern gebildetes eigenes Caſſationsgericht, deſſen Zweck ſeyn ſollte:
„Die monarchiſche Einheit zu erhalten; alle politiſche Theile des „Staates zu verbinden, die Einheit der Geſetzgebung zu bewahren; „die Verſchiedenheit der Jurisprudenz zu verhindern; der Wächter „des Eigenthums, der Mittelpunkt der gerichtlichen Gewalt, das „Bindungsmittel der Appellationsgerichte und die letzte Zuflucht der „Unſchuld zu ſeyn.“
Ein Dekret vom 4. Germinal II. zählt die Fälle auf, worin Civilurtheile kaſſirt werden müſſen und können. Wie die übrigen Richter waren auch die Caſſationsrichter zuerſt wählbar; wie die übrigen Gerichte tribunal d'arrondissement, tribunal d'appel be⸗ titelt wurden, ſo wurde auch tribunal de cassation als offizieller Name für die Caſſationsinſtanz gewählt; aber ebenſo wurde durch die ſpätere Geſetzgebung die Wählbarkeit der Caſſationsrichter zuerſt dem Senat, dann das Ernennungsrecht dem Kaiſer zugeſtanden, wel⸗ cher durch das Geſetz vom 28. Floréal Jahr XII. die Benennung tribunal beſeitigte und dafür „cour de cassation“ einführte, ihre Urtheile von nun an nicht mehr jugements, ſondern arréts, und die Mitglieder Räthe ſtatt Richter betitelte.
Nach dem Geſetze vom 27. Ventose Jahr VIII. — Artikel 58 bis 91 inclusive, Titel V. — wird der Caſſationshof aus 48 Rich⸗ tern — die Präſidenten mitbegriffen — gebildet, denen beigegeben iſt ein Generalprokurator, 6 Subſtituten, ein Obergerichtsſchreiber, 4 Gerichtsſchreiber und 8 Gerichtsvollzieher. Die Mitglieder des Caſſationshofs legen den Amtseid in die Hände des Kaiſers ab.
Der Caſſationshof hat in Paris ſeinen Sitz. Aus den ausge⸗ zeichnetſten Mitgliedern der Appellhöfe rekrutirt er ſich; das Alter, das zum Eintritt in denſelben nothwendig iſt, hat das Geſetz auf 30 Jahre firirt. Mit erreichtem 75. Jahre treten die Räthe in den Ruheſtand. *)
*) Richter und Appellräthe mit dem 70. Jahre. — Mit dem 70. und reſp. 75. Jahre erliſcht alſo die Inamovibllität der franzöſiſchen Richter.
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