Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
Seite
55
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Gerichtsverfaſſung. 55

Compromiß verzichtet haben. Sie erkennen, was die Materie anbetrifft:

1) über alle Streitigkeiten, die ſich auf Verbindlichkeiten und Ver⸗ träge zwiſchen Handelsleuten, Kaufleuten und Bankiers beziehen;

2) über Streitigkeiten, die ſich auf Handelsgeſchäfte beziehen, die Parteien mögen Handelsleute ſeyn oder nicht;

3) über Klagen, die gegen Handelsvorſteher, Kaufmannsdiener, Commis angeſtellt werden, jedoch blos in Beziehung auf das⸗ jenige, womit der Kaufmann, in deſſen Dienſten ſie ſind, Handlung treibt;

4) über Wechſel und Billets, die von öffentlichen Beamten der Finanzen ausgeſtellt ſind;

5) über die Hinterlegung der Bilanz und der Handelsbücher eines fallirten Kaufmanns und über die Unterſuchung und Affirma⸗ tion der Forderungen;

6) über Oppoſitionen gegen den zwiſchen dem Falliten und den Gläubigern abgeſchloſſenen Vertrag;

7) über die gerichtliche Beſtätigung ſolcher Verträge;

8) über die vom Falliten geſchehene cessio bonorum, Güter⸗ abtretung.

Unter Handelsgeſchäften aber verſteht das Geſetz: jedes Wechſel⸗, Bank⸗ und Maäklergeſchäft; jede Operation öffentlicher Banken, Wechſelbriefe und Rimeſſen jeder Art; jede Verbind⸗ lichkeit unter Bankiers, Handelsleuten und Kaufleuten; jede Unter⸗ nehmung von Manufacturen, von Commiſſionsgeſchäften, von Ver⸗ ſendung oder Spedition zu Waſſer und zu Land; jede Unternehmung von Lieferungen, von Ahentſchaften, Geſchäftsbureaur, Lizitations⸗ anſtalten und öffentlichen Schauſpielen; jeden Ankauf von Le⸗ bensmitteln und ſonſtigen Waaren, um ſie entweder im Naturzuſtande oder verarbeitet wieder zu verkaufen; ferner jede Unternehmung eines Schiffsbaues, alle Käufe und Verkäufe von Schiffen, alle Seeex⸗ peditionen; alle Käufe und Verkäufe von Takelwerk, Schiffs⸗Geräth und Proviant; jede Miethung oder Befrachtung eines Schiffes, jedes Anlehen auf Bodmerei, alle See⸗Aſſekuranzen, alle Verträge über Beſoldung und Lohn der Schiffsmannſchaft, alle Verbindlich⸗ keiten von Seeleuten zum Dienſte eines Kauffartheiſchiffes.