54 Gerichtsverfaſſung.
Handelsgericht hat denſelben Sprengel wie das Civilgericht, in deſſen Bezirk es errichtet iſt; finden ſich im Bezirk eines einzigen Civil— tribunals mehrere Handelsgerichte vor, ſo werden ihnen beſondere Sprengel angewieſen. Jedes Handelsgericht beſteht 1) aus einem Präſidenten und wenigſtens zwei, höchſtens acht Richtern. Die Zahl der Suppleanten hängt von dem Bedürfniß des Dienſtes ab und wird wie die der Richter durch die Regierung feſtgeſetzt. 2) Aus einem Gerichtsſchreiber, und 3) aus einem oder mehreren Huiſſiers. Gerichtsferien ſind keine an den Handelsgerichten eingeführt.
An den Handelsgerichten ſind keine Beamten des öffentlichen Miniſteriums angeſtellt; alſo haben an den Erſtinſtanzgerichten, wenn ſie wegen Mangel an Handelsgerichten in ihrem Reſſort, als ſolche ſprechen, ebenfalls die Staatsprokuratoren und ihre Subſtituten nicht zu fungiren. 6
Die Zuziehung der Anwälte, avoués, zu Amtsverrichtungen vor Handelsgerichten iſt nicht geſtattet. Die Partheien müſſen ſich ſelbſt vertreten oder durch Bevollmächtigte erſcheinen, die mit Spe⸗ zialvollmacht verſehen ſind. Anwälte und Advokaten können nun wohl als Spezialbevollmächtigte aufgeſtellt werden, aber ihr amtlicher Charakter mit den Attributen, z. B. in Hinſicht auf die Koſten, Ordonnanzirung derſelben und ſonſtige Rechte, bleibt beſeitigt. Und ſo befinden ſich dennoch viele Prozeſſe in den Händen der Advokaten und Anwälte, ja an manchen Handelsgerichten genießen immer et⸗ liche Mitglieder des Advokaten⸗ oder Anwaltskollegiums abusive den Vorzug, unter dem Namen „agrées“ beeidigt und ſpeziell zur Vertretung der Handelsprozeſſe gewiſſermaſſen vom Gerichte den Partheien deſignirt zu werden. Endlich gehören die Handelsgerichte zu den Attributionen des Juſtizminiſters und ſtehen unter ſeiner Aufſicht.
Die Competenz der Handelsgerichte iſt geſetzlich alſo feſtgeſetzt:
Sie erkennen in erſter und letzter Inſtanz über alle Klagen, deren Hauptſumme nicht den Werth von Eintauſend Franken über⸗ ſteigt; ſo wie über diejenigen Klagen, wobei die Parteien durch Prorogation die Gerichte ermächtigt haben, in letzter Inſtanz zu ſprechen, reſp. alſo auf die Berufung von vorneherein durch
Piſ Znh
iii nim
ſum m n nin d M i in w ſu in 8 in


