Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
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Gerichtsverfaſſung. 45

n, k von 1800, 1500 und 1200 Franken. Die Präſidenten bekamen die Hälfte, die Vizepräſidenten ein Viertel als Zulage. wlhe In neuerer Zeit — 1847 — wurde der Gehalt nicht unbe⸗ mi⸗ deutend erhöht, ſo daß ſich derſelbe zwiſchen 1800 Franken als 5 Minimum und 7000 Franken, welche die Richter in Paris beziehen, ſti bewegt. Die Präſidenten beziehen im Marimalſatze 18000 Franken, ihun im Minimum 3000 Franken. Ihre Penſionen, die ein Geſetz vom n ur 2. Sktober 1807 regulirt, ſind gering. „m Ueberhaupt iſt man in Frankreich früher, auch vor der Revo— lution, von der Anſicht ausgegangen, daß die richterlichen Aemter eitt hauptſächlich als Ehrenpoſten zu betrachten ſeyen und nur reiche i ſt Leute als Adſpiranten auftreten dürften. — Ja, es wurde der 3 Nachweis beſtimmter Revenuen erfordert, ſelbſt noch von den juges- ßun auditeurs unter Napoleoniſcher Herrſchaft, welche junge Leute waren, ſb die man allmälig in die richterlichen Funktionen einſchulte. Die ſu Suppleanten oder Ergänzungsrichter ſind unbeſoldet und werden nur aushülfsweiſe beigezogen. Sie ſind meiſtens dem Advokaten⸗ und Anwaltsſtande angehörig, oft auch junge Staatsdienſtadſpiranten oder Leute von Anſehen, die die Rechte abſolvirt haben, aber nicht 6 in den wirklichen Dienſt eintreten wollen. Schließlich iſt noch zu bemerken, daß nach dem Dekret vom April 1810 — Art. 64 — ein Mann volle 25 Jahre haben muß, ire um Richter oder Suppleant, 27 Jahre dagegen, um Präſident zu m werden. Ueber den Dienſt in der Sitzung und in den Rathskam⸗ mern das Nähere in der Prozeßordnung; über die Ferien der Ge⸗ nen richts⸗ und die ſogenannten Ferienkammern halten wir es für ge⸗ eignet noch in dieſem Abſchnitte das Nöthige unſerm Leſer vorzu⸗ letz⸗ führen: ier Vom 1. September nämlich jeden Jahres bis zum 1. November, iſ⸗ alſo zwei Monate hindurch, haben die Civilkammern der Tribunale Gerichtsferien. Zur Erledigung dringender Sachen wird jedoch eine hr Ferienkammer gebildet, welche wöchentlich zweimal öffentliche Sitzun⸗ gen halten muß. Präſidenten, Vizepräſidenten, Richter, ſowie die e Mitglieder des öffentlichen Miniſteriums wechſeln von Jahr zu Jahr, 8e ſo daß alle ſucceſſive den Genuß der Ferien, ſo wie den Dienſt in

n den Ferienkammern haben. Die Sitzungstage müſſen öffentlich be⸗