Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
Seite
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Gerichtsverfaſſung.

kannt gemacht werden. Wie ſchon geſagt, kommen in denſelben nur die als dringend erklärten Sachen, und dann die ſummariſchen zur Erledigung. Was unter dringenden und unter ſummariſchen Sa— chen zu verſtehen iſt, wird im Civilprozeßgeſetzbuch näher erörtert werden. Auf die Unterſuchungsrichter, die Rathskammern und Sitzungen in Strafſachen finden jedoch dieſe Ferien keine Anwend— ung, ſondern für ſie gilt der alte Rechtsſatz; nullae feriae in cri— minalibus.

Von den Appellationsgerichten.

Die Ueberzeugung, daß in den wichtigeren Civil- und Straf— ſachen, die Prüfung derſelben durch mehr als einen Gerichtshof im Intereſſe der Gerechtigkeit überhaupt wie in dem der Partheien und zu ihrer Beruhigung, nothwendig ſey, hat ſchon im ancien re— gime durch die Conſtituirung der Parlamente als Appellgerichte von den Präſidiaur, Bailliages und Prevöts ꝛc. ſich ausgeſprochen, und es iſt daher ſehr natürlich, daß ſofort der Geſetzgeber von 1790 das Prinzip eines Inſtanzenzugs im Juſtiz⸗ und Verwaltungsweſen ausſprach. Aber in der Organiſation der zweiten Juſtizinſtanz hat er es anfänglich verfehlt, denn ſtatt eigene Gerichtshöfe mit ſtärkerer Beſetzung und von höherem Range, deſſen Glieder alſo wenigſtens die Präſumtion höhern Alters, gereifterer Erfahrung, beſſerer Kenntniſſe und hervorragender Fähigkeiten für ſich gehabt hätten, zu ſchaffen, hat er, wie wir ſchon früher geſehen haben, die Erſtinſtanz— gerichte ſich wechſelſeitig als Appellationsgerichte untergeordnet. Das Mangelhafte dieſer Einrichtung, die ſich aus Gründen der Spar— ſamkeit in dem damaligen zerrütteten und bankrotten Frankreich, ſo wie aus der republikaniſchen Thorheit die Gerichte alle einander gleich, keines höher als das andere zu ſtellen, erklären läßt, bewog den Geſetzgeber durch das Geſetz vom 27. ventose Jahr VIII. ei— gene Appellationsgerichte zu creiren, die dann durch die ſpätern Ge⸗ ſetze und kaiſerliche Dekrete (namentlich das oft citirte Dekret vom 20. April 1810) ihre Vollendung erhielten.

Dutch letzteres wurde die Benennung derſelben „Appellgerichte, Appelltribunale“ umgewandelt in „kaiſerliche Gerichtshöfe“; — die Titel der Richter wurden gleichfalls erhöht, ſie hießen von nun an

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