Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
Seite
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42 Gerichtsverfaſſung.

gibt, alle den Handel sgerichten übertragenen Funktionen aus und erkennen über alle die Sachen, welche in den Reſſort der Handels⸗ gerichte fallen.

In Civilſachen:

I. Sie erkennen in erſter und letzter Inſtanz,

a) über alle perſönlichen und Mobiliarklagen, deren Gegenſtand die Summe von 1000 Francs nicht überſteigt;

p) über alle dingliche und vermiſchte Klagen, inſoferne der Ren— tenbetrag die Summe von fünfzig Franken nicht überſteigt;

c) über alle Klagen wegen indirekter Steuern; droits d'enregistre- ment. droits réunis ete.

d) über alle Streitſachen, in ite ſie ui Compromiß der

Parteien als letzte Inſtanz provogirt wurden;

II. Sie erkennen nur in letzter Inſtanz, als Appellations⸗ gericht, in Berufungen von Urtheilen der Friedensgerichte, deren Klage⸗Gegenſtand die Summe von 50 Franken überſteigt.

III. Sie erkennen nur in erſter Inſtanz:

a) über alle perſönliche und Mobliarklagen, deren Objekt den Be— trag von 1000 Franes überſteigt; b) über alle dingliche und vermiſchte Klagen, deren Objekt die

Summe von 50 Francs überſteigt oder nicht genau beſtimmt iſt;

c) über alle Oppoſitionen gegen den Vollzug von Urtheilen der

Handelsgerichte, oder der Strafgerichte hinſichtlich der Civilent⸗

ſchädigung, oder ihrer eigenen Urtheile;

d) über alle Klagen in Bezug auf Staatsdomainen.

Alle Prozeſſe werden in öffentlicher Sitzung entſchieden, wenn nicht der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit halber die Verhand⸗ lung bei geſchloſſenen Thüren angeordnet wurde, was immer durch ein förmliches Urtheil des Gerichts unter Anhörung des öffentlichen Miniſteriums conſtatirt werden muß.

Die Handlungen der nicht ſtreitigen Gerichtsbarkeit vagegen, als freiwillige Eheſcheidungen, Homologationen oder Genehmigungen von Familienrathsbeſchlüſſen geſchehen in der Rathskammer in geheimer Sitzung.

Außerdem äußert ſich noch die richterliche Thätigkeit des einzel— nen Mitgliedes eines Tribunals durch Uebertragung von Commiſſo⸗