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Gerichtsverfaſſung.
Kein Tribunal aber kann ein Urtheil erlaſſen ohne wenigſtens aus 3 Richtern componirt zu ſeyn. — Ihre Urtheile werden „juge- ments“ genannt. Die Competenz dieſer Tribunale und die ihnen zugeſtandenen Attribute ſind folgende:
In Disziplinarſachen urtheilen ſie ab über die Friedens⸗ richter, die Notäre, die Anwälte und Advokaten, die Gerichtsvollzieher.
Dem Präſidenten ſteht eine Disziplinarbefugniß gegen die Ge⸗ richtsſchreiber des Tribunals zu.
In Strafſachen:
1) Sie erkennen unter dem Namen Correktionnelgerichte über alle Forſtfrevel, welche auf Betreibung der Forſtbehörde eingeklagt werden, ſo wie über alle andern Vergehen, worauf eine höhere Strafe als fünftägiges Gefängniß und fünfzehn Franken Geldbuße geſetzt iſt. — Gegen ſolche Urtheile kann an den Appellhof appellirt werden.
2) Sie erkennen als Appellationsgerichte über die von den Friedensgerichten ergangenen Urtheile in einfachen Polizeiſachen, wenn dieſe Urtheile appellabel ſind.
3) Sie bilden auch nach Art. 200 und 201 der Strafprozeß⸗ ordnung die Appellations⸗Inſtanz für andere Tribunale erſter Inſtanz, wenn das Erſtinſtanzgericht in dem Hauptorte des Departements ſeinen Sitz hat und ſich nicht zugleich ein Appellhof daſelbſt befindet.
4) Sie führen und leiten die Unterſuchungen über die in ihrem Gerichtsbezirke verübten Vergehen und Verbrechen.
5) Sie erkennen in geheimer, in der Rathskammerſitzung (cham- bre de conseil) über die vom Unterſuchungsrichter geführten und durch das öffentliche Miniſterium an ſie gebrachten Unterſuchungen über den weitern Gang der Prozedur, nämlich:
a) daß kein weiteres Verfahren ſtatt zu finden habe, oder b) daß die Sache zur Aburtheilung vor die öffentliche Sitzung des Correktionalgerichts, oder c) zu gleichem Zwecke vor das einfache Polizeigericht zu verweiſen ſei; oder d) daß die Sache ſofort als Verbrechen indicirt der Anklagekammer des Appellhofs zu überweiſen ſei. — In Handelsſachen: Ueben ſie in denjenigen Bezirken, wo es keine Handelsgerichte


