40 Gerichtsverfaſſung.
das Appellgericht für die Zuchtpolizeigerichte bildete. Dieſe wurden componirt aus zwei Friedensrichtern unter dem Präſidium eines Gliedes des Civiltribunals, der zugleich als Unterſuchungsrichter fun— girte, und den Titel „directeur du Jury“ führte. — Die fraglichen Civiltribunale wurden unter ſich wechſelſeitig zu Appellgerichten ver⸗ wendet. Das Mangelhafte dieſer Einrichtung ſpringt in's Auge, und Napoleon als erſter Conſul beſeitigte dieſelbe durch das Geſetz vom 27. ventose Jahr VIII., das am Hauptort eines jeden Bezirks (arrondissement) ein Tribunal erſter Inſtanz für Civil⸗ und Zucht⸗ polizeiſachen, ſowie eigene Appellationsgerichte conſtituirte. — Die Departemental⸗Criminalgerichte dagegen wurden beibehalten und erſt durch das Strafgeſetz vom Jahre 1810 durch Aſſiſſenhöfe erſetzt.
Nach den beiden letztgenannten Geſetzen zerfallen bezüglich der Anzahl der Mitglieder dieſelben, die Erſtinſtanzgerichte nämlich, in verſchiedene Klaſſen, je nachdem ſie bei Bildung der Aſſiſſenhöfe zu concurriren haben, oder nicht *) Nämlich in Tribunale mit zehn Richtern und vier Suppleantrichtern, in ſolche mit neun Richtern und vier Suppleanten, in ſolche mit zwölf Richtern und ſechs Supple— anten, in ſolche mit acht oder ſieben Richtern und vier Suppleanten und endlich ſolche mit vier oder drei Richtern und drei Suppleanten. Der Präſident iſt immer unter den Richtern mitgerechnet, und einer der Richter, den der Kaiſer hiezu ernennt, fungirt auf die Dauer von 3 Jahren als Unterſuchungsrichter.
Jedem dieſer Tribunale iſt ein öffentliches Miniſterium mit 3 oder 2 Beamten und die nöthige Anzahl von Gerichtsſchreibern und Gerichtsvollziehern beigegeben.
Ausnahmsweiſe zählte das Tribunal zu Paris 36 Richter und 12 Suppleanten, welche Zahl ſpäter wiederholt vermehrt wurde. **)
Die meiſten Tribunale beſtehen aus vier oder drei Richtern.
*) In ganz Frankreich beſtehen dermalen 316 Erſtinſtanzgerichte, Savoyen und
Nizza nicht mitgerechnet.
**) Dermalen bilden 1 Präſident, 8 Vicepräſidenten, 56 Richter (worunter 10 als
Unterſuchungsrichter fungiren) und 8 Suppleanten in 8 Kammern das Tribunal
zu Paris. Beigegeben ſind ihm: 1 Staatsprokurator mit 18 Subſtituten,
1 Obergerichtsſchreiber mit 20 Untergerichtsſchreibern, 30 Huiſſiers, 1 Sekretär für Präſident und 1 für Staatsprokurator.
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