liht h ſen dh ſhwinn Geſtgt nen
niſſte aus d Beann der wn 19, Vr iſ. En
zu ſin,
wie der ſchen in
leing der Be 45 aber 4000, ſtanken. en und e in
ntrichter,
leben nen en Frildens t allin ng dn nBah Lientel⸗ eAntt⸗ he det
Gerichtsverfaſſung. 39
nahme an Sporteln für Familienrathsſitzungen, Siegel⸗Anlegung und Abnahme, Ortsbeſichtigungen in gewiſſer Entfernung von ſeinem
Amtsſitze, und für ſeine Aſſiſten; bei Verhaftnahmen wegen Wechſel—
und Handelsſchulden. *)
Das ihm vorgeſetzte Bezirksgericht iſt ſeine Disziplinarbehörde, inſofern es ſich um ſeine Stellung als Richter handelt. Auch legt er vor demſelben den Amtseid ab. — Als Hülfspolizeibeamter kann er auch durch Verweiſe der Staatsbehörde beahndet werden. — Die Strafen ſind die des Art. 50 des Dekrets vom 20. April 1810, welche weiter oben angeführt wurden. Das Amtskleid (die Uniform) des franzöſiſchen Friedensrichters iſt die ſchwarze Toga mit einem Barette derſelben Farbe und weißer Halsbinde, ganz ſo wie die der Erſt⸗ inſtanzrichter.
Schließlich kommen wir auf die Attribution des Friedensrichters, im Falle er von einer unbefugten oder ungehörigen Gefangenhaltung eines Staatsangehörigen Kenntniß erlangt, den Gefangenen ſofort in Freiheit zu ſetzen, zurück. — Dieſe Verpflichtung iſt indeſſen nicht ihm allein, ſondern dem Unterſuchungsrichter und den Beamten des öffentlichen Miniſteriums gleichfalls auferlegt und zwar allen bei Strafe der Complizität mit den Urhebern des Verbrechens, wenn ſie nicht in der vom Geſetze Art. 615 — 618 des Strafprozeſſes vorge⸗ ſchriebenen Weiſe verfahren.
Von den Bezirksgerichten.
Die Diſtrikts⸗ oder Bezirksgerichte, welche die erſte Inſtanz in Civil⸗ und Strafſachen bilden, waren durch das Geſetz vom 16. bis 24. Auguſt 1790 in's Leben gerufen worden mit der Beſtimmung, daß ſie auch unter ſich wechſelſeitig die Appellationsgerichte bilden ſollten. Aber ſie bewährten ſich durch die Erfahrung nicht, und die Conſtitution vom 5. Fructidor Jahr III. ſchuf für jedes Departe⸗ ment ein einziges großes Tribunal für Civilſachen. Für die Straf⸗ ſachen wurde ein Departemental⸗Criminalgericht beſtimmt, das mit Zuziehung von Geſchwornen über Verbrechen aburtheilte und zugleich
*) In Rheinbayern, Rheinpreußen und Rheinheſſen beziehen ſie noch dieſe Sporteln oder Diäten.


