Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
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Gerichtsverfaſſung. 35

die andern Gerichte zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit; justice ordinaire und justice extraordinaire oder tribunaux d'exception.

Exceptionell iſt das Gericht wenn es nur auf beſtimmte Sachen beſchränkt iſt, ordentlich wenn es als Regel gilt. Die Handels⸗ gerichte werden an vielen Orten durch die Erſtinſtanzgerichte reprä⸗ ſentirt, wo die Handelsverhältniſſe nicht bedeutend genng ſind zur Errichtung eigener Handelsgerichte. Die ordentliche Gerichtsbarkeit hat zwei Inſtanzen, Bezirksgerichte in lter, Appellgerichte in 2ter Inſtanz. Daß das Caſſationsgericht nicht als eine eigentliche Inſtanz angeſehen werden kann, geht aus ſeiner Competenz hervor, auf welche wir in dem Capitel hierüber verweiſen wollen.

Von den Friedensgerichten.

Die Friedensgerichte ſind zuſammengeſetzt aus dem Friedens⸗ richter und ſeinem Gerichtsſchreiber. An denſelben fungiren ferner noch Gerichtsvollzieher oder huissiers, ein oder zwei, nach Bedürf⸗ niß; und in Polizeiſachen ein Polizeibeamter als Organ des öf⸗ fentlichen Miniſteriums. Der Polizeibeamte iſt entweder Bürger⸗ meiſter, Adjunkt (Munizipal- oder Gemeindebeamte) oder ein Poli⸗ zeicommiſſär, Beſoldeter, Angeſtellter der Regierung. In jedem Canton*) und für denſelben iſt ein ſolches Friedensgericht conſtituirt. Wir haben es indeſſen hier nur mit dem Richter allein zu thun, während die Nebenperſonen in dem ihnen gewidmeten Abſchnitte be⸗ ſonders behandelt werden.

Im Jahre 1790 hatte man dem Friedensrichter zwei Aſſeſſoren zum Sitzungsdienſt zugewieſen, denen man das Stimmrecht zuge⸗

ſtand. Dieſelben waren Bürger oder Bauern, die nicht beſoldet

waren, und oft nicht leſen und nicht ſchreiben konnten. Dieſe trüb⸗ ſeligen Figuranten ſchaffte das Geſetz vom 9. ventose Jahr IX

für das Militär. Letztere liegen aber außer dem Bereiche unſerer Auf⸗ gabe, erſtere ſind in dem Handelsrechte aufzuführen. Der Schiedsgerichte wird in der Civilprozeßordnung Erwähnung geſchehen.

*) In Paris ſind ausnahmsweiſe 12 Friedensrichter für die 12 Artondiſſements der Stadt angeſtellt. Die Zahl ſämmtlicher Friedensgerichte des Reichs be⸗ läuft ſich auf 2847 ohne Savoyen und Nizza.

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