34 Gerichtsverfaſſung.
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und wenn Mitglieder desſelben gefunden werden, die nicht dieſe Be⸗ zeichnungen verdienen, ſo muß dieſes auf Rechnung ihres Charakters und nicht der geſetzlichen Inſtitutionen geſchrieben werden.
Der Thatſache, daß nach dem Geſetze vom 16. — 24. Anguſt 1790 die Richter vom Volke gewählt wurden, daß aber nach dem ſpätern Staatsrechte die Ernennung derſelben durch das Staats— oberhaupt geſchieht, haben wir ebenfalls ſchon erwähnt, und wir wollen nun die einzelnen Gerichte in ihrer Zuſammenſetzung, ihrer Competenz und ſonſtigen Attributen ins Auge faſſen, nachdem wir noch angeführt haben, daß obiges Geſetz vom Jahr 1790 durch ſpätere Conſtitutionen und Organiſationsgeſetze erweitert und modi— ficirt, in ſeinen Grundzügen aber, namentlich in den oben ange— führten 7 Punkten bis heute ſeine Geltung hat.
Die letzten Napoleoniſchen Organiſationsgeſetze ſind: 1) das kaiſerliche Decret vom 20. April 1810, welches von ſeinem 48ten Artikel an bis zum 62ten inclusive auch eine Zuchtordnung“) ent— hält; 2) das kaiſerliche Dekret vom 6. Juli 1810.
Die ſtreitige Gerichtsbarkeit, als Gegenſatz der nicht ſtrei— tigen oder freiwilligen, welche hauptſächlich die Notäre verwal— ten, wird alſo ausgeübt:
1) Durch Friedensrichter, Einzelnrichter.
2) Durch Erſtinſtanz, Diſtrikts⸗ oder Bezirksgerichte.
3) Durch Appellgerichte. (Zweit⸗Inſtanzgerichte).
4) Durch Handelsgerichte.
5) Durch ein Caſſationsgericht.
Die Friedens⸗ und die Handelsgerichte werden zur er⸗ ceptionellen **) oder außerordentlichen Gerichtsbarkeit gerechnet,
*) Die Disciplinarſtrafen ſind nach Art. 50 des Dekretes: 1) der einfache Verweis oder die einfache Cenſur. 2) Die Cenſur mit ſcharfem Verweis (hat von Rechtswegen die Entziehung eines Monatsgehaltes zur Folge). 3) Die Sus⸗ penſion. (Beraubung des Gehalts während ihrer Dauer). Jede dieſer Stra⸗ fen kann nach Umſtänden erkannt werden; ſie müſſen nicht in dieſer Reihen⸗ folge angewendet werden, und 4) die definitive Abſetzung (déchéance). (Dekret vom 1. März 1852).
**) Zu der exeeptionellen Gerichtsbarkeit gehören auch die „conseils des Prud' hommes“ für Fabrik⸗ und Handelsſtand; — und die „conseils de guerres“
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