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1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
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Gerichtsverfaſſung. 33

II. Zuſtizorganiſation.

a) Das Richteramt. Aeußere n. innere Organiſation deſſelben.

Friedensgerichte. Bezirksgerichte. Appellationsgerichte. Handels⸗

gerichte. Caſſationsgericht.

(.

In welch' glücklichere und beſſere Lage durch den Umſchwung

der Dinge vor Allem die Inſtizorganiſation gekommen war, haben

wir nur dort

1)

in der Einleitung, in deren Abſchnitt II gezeigt und wir wollen in Kürze recapituliren, was in Beziehung auf das Richteramt vorgetragen wurde. Es war von jetzt an:

Das Amt des Richters nicht mehr verkäuflich;

Die Spendung der Juſtiz unentgeltlich, ſoweit ſie durch den Richter geſchah; (natürlich nicht die Mühewaltung der Anwälte und Advokaten) die Richter wurden vom Staate beſoldet;

Die Richter aller Grade inamovibel, d. h. unabſetzbar, nicht verſetzbar außer durch richterlichen Spruch; *)

Das Verfahren vor den Gerichten ein öffentliches und mündliches in Civil- und Criminalſachen.

Die Funktion des Richters auf die Verwaltung der Juſtiz be⸗ ſchränkt, geſchieden von Polizei und Adminiſtration.

Ein regelmäßiger Inſtanzenzug für Civil⸗ und Strafſachen, ſowie ein gut organiſirtes Caſſationsgericht conſtituirt.

Die Patrimonial⸗Gerichtsbarkeit aufgehoben.

Es waren alſo nunmehr dem Lande alle möglichen Garantien

gegeben, einen unabhängigen, ehrenhaften Richterſtand zu beſitzen,

*) In dem Begrif des inamovibel liegt es auch, daß ſie nicht quiescirbar

ſind, außer auf eigenes Anſuchen. In Deutſchland verſteht man dagegen un⸗ ter Ina movibilität des Richters nur die Unabſetzbarkeit desſelben, außer durch richterliches Urtheil; verſetzt und quiescirt können ſie dagegen nach Herzensluſt werden, was natürlich ihre Unabhängigkeit ſehr be⸗ einträchtigen kann. Indeſſen wurden die franzöſiſchen Richter doch erſt durch die Charte vom Jahre 1814 vollſtändig inamovibel, denn zuerſt, als ſie auf 6 Jahre wählbar waren, konnten ſie nicht ſo qualificirt werden, da ja jeder neue Wahl⸗ akt ſie in Frage ſtellte; und eben ſo waren ſie es nicht ganz unter Napoleon, da dieſer einen Termin von 5 Jahren bis zur definitiv erreichten Inamovibi⸗ lität feſiſetzte.

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