Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
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Gerichtsverfaſſung. 31

denen der Juſtizminiſter und im Verhinderungsfall der Unterrichts⸗ miniſter präſidirt, zur Entſcheidung der Competenzeonflikte. Ein Parketmitglied des Caſſationshofes und ein Requetenmeiſter des Staatsraths ſind als öffentliches Miniſterium demſelben beigegeben. Und ſo iſt es heute noch.

Nicht alle Sachverſtändige ſind zufrieden und einverſtanden mit der Conſtituirung der contentiöſen Adminiſtration oder adminiſtra tiven Juſtiz. Und ihre Gründe hiefür ſind nicht zu verwerfen. Da die Präfekten und die Glieder des Staatsraths, die Richter in Iter und 2ter Inſtanz, in keiner Weiſe unabhängig ſind, ſondern von der höchſten Staatsgewalt und dem Miniſter des Innern geradezu nach bon plaisir entlaſſen werden können, ſo hat man nicht die Garantie eines unabhängigen Forums, wie bei dem unabſetzbaren Richter der Juſtiz; überdieß iſt die Verwaltung oft in eigener Sache, z. B. überall da, wo es ſich um Akte der Verwaltung handelt oder um das Jutereſſe derſelben, Partei und Richter, und das iſt eben kein kleiner Uebelſtand.

In conſequenter Ausführung des Prinzips, welches den Juſtiz⸗ behörden die Kritik eines Verwaltungsaktes verbietet, hat das Geſetz

vom 14. Oktober 1790 auch verfügt, daß kein Verwaltungsbeamter

wegen Handlungen ſeines Amts vor Gericht geſtellt werden kann, wenn nicht vorher die höhere Verwaltungsbehörde die Er laubniß hiezu ertheilt habe. Bezüglich der Munizipalbeamten genügte die Ermächtigung zu ihrer Verfolgung durch die Departemental-Ver⸗

waltung nach der Beſtimmung des Geſetzes vom 14. Dezember

1790. Die Conſtitution vom Jahre VIII hat im Artikel 75 dem Staatsrath dieſes Ermächtigungsrecht in Betreff aller Ver⸗ waltungsbeamten übertragen, und dieſes iſt auch bis heute im fran⸗ zöſiſchen Staatsrecht ſo geblieben.

Daß eine ſolche Ermächtigung aber auch nur wegen Dienſt⸗ handlungen nothwendig iſt und auf dieſe Fälle beſchränkt bleiben muß, verſteht ſich von ſelbſt und es kann der Verwaltungsbeamte alſo, wenn er ſtrafbare Handlungen begeht, die mit ſeinem Amte in keiner Verbindung ſtehen (Diebſtahl, Mißhandlung, Jagdfrevel) ohne Ermächtigung von den Strafgerichten verfolgt werden, wie er vor den Civilgerichten belangt werden kann wegen eines Civilrechts⸗