30 Gerichtsverfaſſung.
„weiſung der Sache vor die Verwaltung beantragen, und ihr An⸗ „trag muß in das ergehende Urtheil eingerückt werden. — Lehnt „das Gericht die Zurückverweiſung ab, ſo ſetzen ſie den Präfekten „hievon ſofort in Kenntniß und fügen ihre Concluſionen mit Mo⸗ „tiven bei. — Der Präfekt muß innerhalb 24 Stunden den Con⸗ „flikt erheben und ſogleich Abſchrift ſeines Beſchluſſes dem Staats⸗ „prokurator einſenden. Dieſer hat ihn dem Gerichte mit dem An⸗ „trage vorzulegen, ſich auf den Grund des Artikels 27 des Geſetzes „vom 21. Fructidor alles ferneren Verfahrens zu enthalten, bis der „Staatsrath entſchieden haben wird. Die Präfekten ſollen, auch „ohne Mittheilung des Staatsprokurators, den Konflikt jedesmal er— „heben, wenn ſie erfahren, daß ein Verwaltungsgegenſtand vor die „Gerichte gebracht worden iſt, und in dieſem Falle muß der Staats⸗ „prokurator obigen Antrag ſelbſt alsdann ſtellen, wenn er anderer „Meinung ſeyn ſollte.“
Die Entſcheidung des Staatsrathes, welche der Genehmigung des Staatsoberhauptes zu ihrer Gültigkeit bedarf, war geſetzliche Norm für die Behörden ſodann wie für die Parteien, und die Sache wird entweder der Verwaltung oder den Gerichten zur fer⸗ nern Behandlung zugewieſen. Gegen ein in Rechtskraft erwach⸗ ſenes Urtheil iſt keine Competenzconflikt⸗Erhebung mehr zuläſſig. — Dekret vom 15. Januar 1813 und 6. Januar 1814 gegen eine gegentheilige Anſicht.
Ebenſo wie bei einem poſitiven Conflikte mußte in gleicher Weiſe der Competenzconflikt beim Staatsrathe erhoben und durch ihn entſchieden werden, wenn er negativer Natur ſeyn ſollte, das heißt, wenn Verwaltung und Juſtiz in demſelben Falle ſich dahin entſchieden, daß die Sache nicht zu ihrer Cognition gehöre.
Unter dem Miniſterium Villoͤle trieb der Staatsrath einen ar⸗ gen Mißbrauch mit den Competenzconflikten. Alle Streitigkeiten riß er an ſich. Dieſem Treiben trat Cormenin gegenüber kräftig auf und es wurde unter dem folgenden Miniſterium Martignac beſſer. Düpin behauptete einmal, jener Villolſche Staatsrath habe förmlich die Juſtiz interdiciren wollen. Die republikaniſche Regier⸗ ung organiſirte zuletzt in den Jahren 1848, 1849 und 1850 einen eigenen Gerichtshof von 4 Caſſationsräthen und 4 Staatsräthen,
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