Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
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Gerichtsverfaſſung. 29

direkten Steuern; die Gerichte erledigen in beiden Inſtanzen Civilklagen, welche ſich auf die Erhebung indirekter Steuern be⸗ ziehen; die Verwaltung entſcheidet die Zweifel, die ſich allenfalls erheben über die von Unternehmern öffentlicher Arbeiten eingegan⸗

genen Verträge; ebenſo die Klagen der Privaten über Schaden, den dieſelben durch die von Unternehmern öffentlicher Arbeiten aus⸗ gefuͤhrten Bauten erlitten haben wollen; den Verwaltungsbe⸗

hörden ſteht die Verwaltung der Landſtraßen zu, den Gerichten die Erhaltungspolizei derſelben; ebenſo der erſtern die Erhaltung und Verwaltung der Wälder, des Holzverkaufs daraus, und der

Flüſſe; die Polizei der Forſte und des Fiſchfangs dagegen wieder

den Gerichten.

Es erxiſtiren in dieſer Materie noch hunderte von Geſetzen und Verordnungen, aber nur über einzelne Materien, ohne allgemeine Grundſätze zu enthalten oder ſolche ſchließen zu laſſen.

Dem Leſer wird es nicht entgangen ſeyn, wie gar unvollkom⸗ men dieſe geſetzlichen Beſtimmungen über die Competenz der Ver⸗ waltung und der Gerichte ſind, und wie nothwendig eine Menge von Fällen eintreten mußten, wo die Competenz zweifelhaft war und mit einigem Recht von der Verwaltung wie von den Gerichten in Anſpruch genommen werden konnten. Um alſo die Harmonie und den Frieden unter ihnen zu erhalten, erfand der Geſetzgeber ein Mittel, und dieſes Mittel iſt die Conſtituirung des ſogenannten Competenzconfliktes.

Durch das Geſetz vom 21. Fructidor des Jahres III (Art. 27) war der Juſtizminiſter mit der Entſcheidung der Conflikte, unter Vorbehalt der Genehmigung des Vollziehungs⸗Direktoriums beauf⸗ tragt; nach Einſetzung des Staatsrathes wurde dieſem durch einen Conſularbeſchluß vom 5. Nivose Jahr VIII dieſe Funktion übertragen.

Die Art und Weiſe, wie die Competenzeonflikte zu erheben ſind, beſtimmt ein Conſularbeſchluß vom 13. Brumaire Jahr X folgender⸗ maßen:

Sobald die Staatsprokuratoren Kenntniß erhalten, daß eine zur Cognition der Verwaltung gehörige Streitſache vor das Gericht, an dem ſie amtiren, gebracht worden iſt, müſſen ſie die Ver⸗