Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
Seite
28
Einzelbild herunterladen

28 Gerichtsverfaſſung.

beamten, für welche die gleiche Strafe dégradation civique angedroht iſt.

Was gehört aber zum Reſſort der Verwaltungsbehörden und eriſtiren klare und erſchöpfende geſetzliche Beſtimmungen über die wechſelſeitige Competenz der Gerichte und der Verwaltungsbehörden?

Leider kann dieſe Frage nicht vollſtändig und geradezu bejaht werden. Bis heute machen ſich in dieſer Beziehung noch recht be⸗ deutende Lücken fühlbar. Die Geſetze aber, welche die Competenz der Verwaltung beſtimmen, ſind folgende:

I. Das Geſetz vom 22. Dezember 1789 theilt der Competenz der Verwaltung, Sektion III. Artikel 1 und 2 zu:

a) Vertheilung der direkten Steuern; Anfertigung der Steuerrollen, Beaufſichtigung der einſchläglichen Beamten, Anweiſung der Aus⸗ gaben, welche in jedem Departement aus den Steuern beſtritten werden ſollen.

b) Handhabung der Polizei über Vagabunden und Bettler; Armen⸗ weſen.

c) Die Beaufſichtigung der Hoſpitäler, Gotteshäuſer, Wohlthätig⸗ keitsanſtalten, Gefängniſſe jeder Art.

d) Die Ueberwachung des Unterrichts, der öffentlichen Erziehung.

e) Bewahrung und Verwendung der Fonds, die in jedem Departe⸗ mente beſtimmt ſind zur Ausübung der öffentlichen Wohlthätig⸗ keit und zur Aufmunterung des Ackerbaues und der Induſtrie.

) Erhaltung des Staatseigenthums, der Wälder, Flüſſe, Kanäle ꝛc., Anordnung und Ausführung der Arbeiten von Straßen, Kanälen und andern öffentlichen Werken.

g) Erbauung, Unterhaltung und Ausbeſſerung von Kirchen, Pfarr gebäuden 1.

h) Einrichtung und Verwendung der Nationalgarden.

i) Handhabung der öffentlichen Ruhe, der Sicherheit, der Rein lichkeit.

II. Eine zu obigem Geſetze erlaſſene Inſtruktion vom 12. bis 20. Auguſt 1790.

IIMI. Ein Geſetz vom 6., 7. und 11. September 1790, deſſen Hauptbeſtimmungen folgende ſind: die Verwaltung entſcheidet ohne Dazwiſchenkunft der Gerichte Beſchwerden gegen die Umlagen von

. 4*

ſir ſil ihe ch zu ſi

ſin ih 10 ſi N

h hu

an wl w