Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
Seite
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Gerichtsverfaſſung. 27

Der Präfekt mit dem Präfekturrath iſt die höchſte adminiſtrative Stelle eines Departements und ihr iſt die Eigenſchaft einer erſten Inſtanz für alle die Sachen, welche die Geſetzgebung der adminiſtra⸗ tiven Juſtiz zugewieſen hat, ertheilt. Der Präfekturrath beſteht aus 3 bis 5 Mitgliedern, wird vom Präfekten präſidirt und hat dieſem gegenüber ſehr wenig Bedeutung und Macht. Der Staatsrath bildet in ſeiner zweiten Abtheilung (er hat deren 6) die zweite und letzte Inſtanz der Verwaltungs⸗Juſtiz und iſt hiefür zuſammengeſetzt aus etwa 12 Beamten, nämlich 6 Staatsräthen, und ebenſoviel maitres des requétes. *) Alle dieſe Beamten der Adminiſtration werden von der höchſten Staatsgewalt Präſident, König oder Kaiſer nach Willkür ernannt und abgeſetzt; letzteres ohne einen Anſpruch auf Penſion oder ſonſtige Entſchädigung. Nach der Conſtitution vom Jahre III. dagegen wurden ſie alle, wie die Juſtizbeamten, vom Volke gewählt.

Das Geſetz hat die richterlichen Beamten mit ſtrengen Strafen bedroht, wenn ſie in Amtsverrichtungen der Verwaltung eingreifen würden, umgekehrt aber auch jene der Verwaltung, wenn ſie ſich in legislative oder richterliche einmiſchen ſollten.

Durch Artikel 127 des code pénal vom Jahre 1810 werden die richterlichen Beamten der Pflichtvergeſſenheit forfaiture ſchuldig erklärt, welche, poſitiv oder negativ, einen Eingriff in die Attribute der geſetzgebenden Gewalt, oder in das Gebiet der Ver⸗ waltungsbehörden begangen haben. Die Strafe, welche der Artikel droht, iſt die degradation civique, welche eine infamirende und zu allen Aemtern unfähig machende Strafe iſt. Die Artikel 130 und 131 behandeln daſſelbe Thema in Beziehung auf die Verwaltungs⸗

*) Das kaiſerliche Dekret vom 25. Januar 1852 componirt den Staatsrath in folgender Weiſe: 1) Aus dem Kaiſer als Präſidenten. 2) Aus den Miniſtern. 3) Aus einem Vicepräſidenten. 4) Aus 4050 ordentlichen Staatsräthen. 5) Aus höchſtens 20 außerordentlichen Staatsräthen. 6) Aus 40 maitres des requètes, Requetenmeiſtern. 7) Aus 40 Auditeurs und 8) einem General⸗ ſekretär. Der Vicepräſident hat einen Gehalt von 80,000 Franken, die Räthe von 25,000 Franken; die Vorſitzenden der Sektionen von 35,000 Franken, die Requetenmeiſter von 10,000 und 6000 Franken, die Auditeurs erſter Klaſſe von 2000 Franken, die zweiter Klaſſe ſind unbeſoldet.

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