Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
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26 Gerichtsverfaſſung.

biet ſie gehörten, wie Departement der Ober⸗, der Nieder⸗, der See⸗

alpen, der Rhonemündung, der Nordküſte, der Eure, der Eure und Loire, des Jura, der Loire, der Ober⸗Loire, der Unter⸗Loire, der Moſel, Ni des Nieder⸗Rhein, des Ober⸗Rhein, der Rhone, der Seine, der Marne, in der Maas, des Kanals, der Ober⸗, der Unter⸗Pyrenäen u. ſ. w. Die 31 Staatsverwaltung wurde dadurch einfacher, gleicher und leichter und 8 0 es muß überhaupt dieſe Veränderung in der Eintheilung des Landes u als eine ſolche, die von tiefeingreifender Wirkung ſich zeigte, ange⸗ u ſehen werden. i

Die Departemente wurden in Diſtrikte oder Bezirke, die Diſtrikte is in Kantone eingetheilt, die Kantone in Gemeinden. Die Gränzen m der Departemente wurden beſtimmt, abgeändert oder berichtigt durch u die geſetzgebende Verſammlung. Kein Departement durfte mehr als 100 Quadratmiriameter im Umfang haben; keine Gemeinde eines Kantons weiter als einen Miriameter von dem Hauptorte deſſelben entfernt ſeyn.

Nach der erſten Eintheilung waren es 83 Departemente, welche u zuſammen 249 Diſtrikte bildeten. In gleicher Weiſe wurden auch u

die franzöſiſchen Kolonien abgetheilt. ſi

Wie nun in der Juſtizverwaltung ein Friedensrichter (am Haupt⸗

ſitze des Kanton) mit einem Gerichtsſchreiber, einem oder mehreren Gerichtsvollziehern, einem oder mehreren Notaren für jeden Kanton; ſ dann ein Diſtriktsgericht für jeden Diſtrikt über mehrere Friedens⸗ i gerichte oder Kantone, dann ein Appellationsgericht über mehrere Diſtrikte, und über alle Gerichte ein Caſſationsgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichförmigkeit der Juſtizverwaltung des ganzen Reiches conſtituirt worden waren, ſo wurde eine entſprechende Inſtanzenreihe in der Adminiſtration geſchaffen, nämlich: Jeder Ge⸗ 4 meinde wurde ein maire, Bürgermeiſter, an die Spitze gegeben; eine

gewiſſe Anzahl Gemeinden, gewöhnlich 2 Kantone, wurden unter eine Unterpräfektur, mehrere Unterpräfekturen unter eine Ober- oder Prä fektur ſchlechtweg gethan. Und wie die Juſtiz im Caſſationsgericht, 4 gipfelt die Adminiſtration im Staatsrath. *)

*) Die Beſchlüſſe der höhern Verwaltungsbehörden werden arrétés genannt, während bekanntlich die Urtheile des Caſſations⸗ und der Appellhöfe arréts heißen.