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h A. Gerichtsverfaſſung. 5 I. Idminiſtrative Yrganiſation. 1 Organiſation der Verwaltung. Competenz derſelben. Competenz⸗Con⸗ 8 flikt. Gerichtliche Verfolgung der Verwaltungsbeamten — Literatur.- t Obgleich die Beſprechung derſelben nicht eigentlich unter die Auf⸗ 3 gabe gehört, die wir uns geſtellt haben, bleibt es denn doch uner⸗ ⸗ läßlich einen kurzen Blick auf dieſelbe zu werfen, da ohne eine ſolche 1 Betrachtung Vieles in der Gerichtsverfaſſung ſelbſt unklar und un⸗ 3 vollkommen erſcheinen müßte. Wir haben in der rechtsgeſchichtlichen 6 Einleitung nachgewieſen, wie unter dem ancien regime Juſtiz und t Adminiſtration nicht ſcharf von einander getrennt waren, wie deßhalb ₰ von dieſer Seite aus die Gerichtsverfaſſung keine reine und für ſich 2 abgeſchloſſene war, und wie dann der Geſetzgeber der neuen Aera die vollſtändige Trennung der Juſtiz von der Adminiſtration und
geſetzgebenden Gewalt unter ſein Programm aufnahm und auch in dieſer Weiſe durchführte. —
Es iſt deßhalb nothwendig und auch intereſſant, zu erfahren, welchen Behörden man die Leitung der Adminiſtration zugetheilt und welche Stelle man geſchaffen hat, um bei Conflikten über die Com⸗ petenz zwiſchen Juſtiz und Adminiſtration zu entſcheiden.
Die conſtituirende Verſammlung hatte ſchon im Jahre 1790 mit Zuſtimmung des Königs die alte Provinzialeintheilung des König⸗ reichs, welche rein hiſtoriſchen Urſprungs, ein Werk des Zufalls, völlig fendaliſtiſchen Charakters war, beſeitigt und aufgehoben und eine neue Eintheilung in Departemente dekretirt. Dieſe erhielten ihre Namen und Begränzung von Gegenſtänden der Natur und von natürlichen Marken, meiſt von Flüſſen und Bergen, zu deren Ge⸗


