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Rechtsgeſchichtliche Einleitung. 21
Was den Civilprozeß anbetrifft, ſo wurde von der Conſular⸗ Regierung eine Commiſſion, beſtehend aus Treilhard, Seguier, Berthereau und Pigeau gebildet und derſelben die Abfaſſung einer neuen Prozeßordnung anvertraut, nachdem man ſich über ein Projekt im Jahre V nicht hatte einen können und bis hieher mit fragmentariſchen Beſtimmungen und der Ordonnanz vom Jahre 1667 beholfen hatte. Ganz auf dieſelbe Weiſe, wie der code civil, wur⸗ den die Arbeiten dieſer Commiſſion dem Staatsrathe und der geſetz⸗ gebenden Verſammlung zur Prüfung und Beſchlußfaſſung vorgelegt, und unter dem Kaiſer 1806 von der Legislative angenommen und dekretirt. Dieſe Prozeßordnung trat unter dem Titel code de proce- dure civil mit dem 1. Januar 1807 in Wirkſamkeit.
Zur Entwerfung eines Handelsgeſetzbuchs hatte ebenfalls die Regierung der Conſule eine aus 7 Juriſten und Kaufleuten zuſammengeſetzte Commiſſion ernannt, welche im Jahre X ihre Arbeit vollendete und der Regierung vorlegte. — Gleichfalls wieder Prüf⸗ ung durch die Appellgerichte, das Caſſationsgericht, aber auch durch die Handelsgerichte und Handelskammern, der Berathung im Staats⸗ rath und der Verhandlung in der geſetzgebenden Verſammlung vor⸗ hergehend. Dekretirt wurde unter dem Namen code de commerge das Handelsgeſetz am 15. September 1807 und trat mit dem 1. Januar 1808 in geſetzliche Kraft und Wirkſamkeit.
Schon in den erſten Jahren der Revolution hatte Frankreich ſich ein Strafrecht und einen Strafprozeß geſchaffen, den code pénal vom 25. September 1791 und den code des délits et des peines vom 3. brumaire IV. — Der Strafprozeß war ohnehin durch die neue Juſtizorganiſation vom Auguſt 1790 mit Einführung der Jury und Oeffentlichkeit und Mündlichkeit raſch ſeiner Umbeſſerung entgegen gegangen und ſo bot dieſer Theil des Geſetzgebungswerkes bei weitem nicht mehr die Schwierigkeiten dar, welche wir bei dem vorhergehenden Theile deſſelben ſich erheben ſahen.
Durch die Veränderungen, welche die Staatsverfaſſung erlitten hatte, wurde jedoch eine Reviſion auch dieſes Zwiſchenrechts in Straf⸗ ſachen nothwendig und gleichfalls war es die Conſulariſche Regier⸗ ung, welche im Jahre KII. eine Commiſſion zur Entwerfung des neuen Strafgeſetzbuchs berief. Viellard, Target, Oudart, Treilhard und


