20 Rechtsgeſchichtliche Einleitung.
oder Verwerfung durch Erſtere zu beantragen hatte. Amendements oder Vorſchläge zu Verbeſſerungen konnten damals nicht geſtellt werden.
Drei Geſetzesvorſchläge wurden nun im Jahr X der Legislative vorgelegt. Auf Antrag des Tribunats verwarf dieſelbe den erſten, und da die Regierung vorherſah, daß daſſelbe Schickſal dem zwei⸗ ten blühen werde, nahm ſie die ſämmtlichen Geſetzesvorſchläge wie⸗ der zuruͤck und erklärte, der Augenblick ſei noch nicht gekommen, wo man dieſen wichtigen Angelegenheiten die nöthige Ruhe widmen könne.
Aber noch in demſelben Jahre, nach einer Erneuerung der Le⸗ gislative und des Tribunats zu einem Dritttheile, und einer Ver⸗ minderung deſſelben, nahm die Conſularregierung die Arbeit von Neuem auf. Und dießmal endlich kam ſie zum Abſchluß. Die ver⸗ ſchiedenen Geſetze, welche den code civil bilden, wurden nun von der Legislative in den Jahren XI und XII (1803 und 1804) de⸗ kretirt, nachdem man das eben beſchriebene Verfahren wieder einge— halten hatte. —
Sie wurden unter dem Namen: code civil zu einem Ganzen vereinigt mit Herbeiziehung verſchiedener einzelner Geſetze, die frag⸗ mentariſch während der Revolution dekretirt worden waren, um dem dringendſten Bedürfniſſe abzuhelfen. — Dieſe letztere fragmentariſche Geſetzgebung wird das Zwiſchenrecht genannt.
Im Jahre 1807 wurde, nachdem Napoleon unterdeſſen die Re⸗ publik in ein Kaiſerthum umgeſtaltet hatte, eine neue Ausgabe des code civil der geſetzgebenden Verſammlung vorgelegt und von der⸗ ſelben unter dem Namen: code Napoléon dekretirt (3. Sept. 1807).
Am Inhalt des Geſetzbuchs wurde wenig, weſentliches gar nichts verändert, nur hier und da die Worte. *)
Die Veränderungen, welche der code civil ſpäter erfuhr, werden in dem Abſchnitt dieſes Werks der ihm ſpeziell gewidmet iſt, be⸗ ſprochen werden.
*) Republikaniſch wurde in kaiſerlich verwandelt, wie früher königlich in republikaniſch, und ſpäter kaiſerlich in königlich, dann wieder königlich in republikaniſch, ſchließlich republikaniſch wie oben in kaiſerlich. In was dieſes kaiſerlich ſeinerzeit wird umgewandelt werden, das wiſſen die Götter; daß es aber ſeine Umwandlung früher oder ſpäter erfahren wird, das wiſſen und glauben wir ſterbliche Menſchen.
— S— — —
im Wi im
3
nin ulu m ſh ſcht ſeh hun
i i i ſ1 uyn ſir w
u ſin 9 un


