Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
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Rechtsgeſchichtliche Einleitung. 19

Ruhm von dem Verhängniſſe nicht beſtimmt. Er ſollte dem wun⸗ derbarſten Manne ſeiner Zeit zu Theil werden.

Der Volksrepräſentant Cambacérès ſpäter Conſul und Mini⸗ ſter des Kaiſerreichs arbeitete einen Entwurf zu einem Civilgeſet⸗ buche faſt allein aus und legte ihn am 9. Auguſt 1793 dem Natio⸗ nalconvente vor. Obwohl dieſer Entwurf im Geiſte jener Zeit abge⸗ faßt war, ſchien er doch dem Convent nicht den neuen Grundſätzen ganz entſprechend und ſchwunghaft genug, und es beſchloß derſelbe die Abfaſſung des bürgerlichen Geſetzbuches einer Commiſſion Ge lehrter anzuvertrauen. Die Commiſſion kam aber nicht zu Stande. Eben ſo wenig befand ſich nach dem Sturze der Schreckensregierung das Direktorium im Stande die ebenfalls von ihm wieder aufge⸗ nommene Arbeit zu vollenden, obwohl Cambacérès dem Rath der Fünfhundert einen neuen Plan vorgelegt hatte, der jedoch mit ſeinem früheren Projekte vom Jahre 1793 ſehr übereinſtimmend war.

Die Couſularregierung verdrängte das Direktorium und der junge General Napoleon Bonaparte erhob ſich zur Würde des erſten Conſuls in Frankreich. Das baldige Erſcheinen eines allgemeinen Civilgeſetzbuches war wiederum verheißen worden durch das Geſetz, welches die Conſulsregierung (19 brum. VIII.) eingeführt.

Eine Commiſſion beſtehend aus Tronchet Präſident des Caſſa⸗ tionshofs), Portalis (Regierungskommiſſär), Bigot de Préa meneu (Staatsprokurator am Caſſationshof) und Maleville (Caſſa⸗ tionsrath) wurde von den Conſuln zur Entwerfung des Civilgeſetz⸗ buchs niedergeſetzt. Ihre Arbeiten, welche in 4 Monaten beendet waren, wurden gedruckt und dem Caſſationsgerichte wie den Apell⸗ gerichten zur Durchſicht und Begutachtung übergeben. Das Werk führte den Titel: projet de code civil présenté par la commission nommée par le gouvernement le 24. therm. VIII. In dem⸗ ſelben Jahre noch gelangte die Berathung des Entwurfes an den Staatsrath, wo die einzelnen Beſtimmungen des Geſetzes zuerſt in der section de législation, dann vor dem verſammelten Staatsrath unter Vorſitz des Conſuls Napoleon oder des Conſuls Cambacéros, immer mit Zuziehung obiger Commiſſion diskutirt wurden. Die vom Staatsrath genehmigten Titel kamen ſodann an die geſetzgebende Verſammlung und an das Tribunat, welch' ie Annahme