Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
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Rechtsgeſchichtliche Einleitung. 15

und verfolgte *). Am meiſten wurde ihr politiſches Anſehen durch Ludwig XIV. gebeugt, der das Pariſer Parlament als junger Menſch mit der Reitpeitſche auseinander jagte, weil es ſich nicht fügen wollte.

Durch dieſes Hereinziehen adminiſtrativer und politiſcher Dinge konnte aber natürlich für die Juſtiz kein Vortheil erwachſen und man konnte ſie nicht rein und abgeſchloſſen nennen.

Das Pariſer Parlament zählte 57 weltliche und 15 geiſtliche Räthe in ſeinen Senaten mit einem Präſidenten und ſechs Kam⸗ merpräſidenten (présidents à mortier) an der Spitze, die königlichen Prinzen, die Pairs, die Herzoge, die Staatsräthe, der Erzbiſchof von Paris und der Abt von Clugny hatten Sitz und Stimme und wohn⸗ ten gewöhnlich den Sitzungen der wichtigern Abtheilung des Parla⸗ ments bei, welche Grande Chambre hieß. Die beiden andern großen Abtheilungen hießen Chambre des Enquétes und Tournelle.

Die Parlamente behaupteten ein durch Uſus erworbenes Recht, die neuen Geſetze zu prüfen, ſie durch ihre Einregiſtrirung gültig zu machen, oder durch Verweigern des Enregiſtrements der Geltung der Geſetze Einſprache zu thun. Dieſes allerdings ſehr zweifelhafte Recht gab, wie ſehr erklärlich, die Urſache zu den vielen Kämpfen zwiſchen König und Parlament, welche die letztern mit einer unge⸗ meinen Hartnäckigkeit durchfochten. Manches Parlamentsmitglied brachte ſo ſeinen Namen durch Muth und Seelengröße in unſterb⸗ lichem Ruhme zur Nachwelt, wie der Präſident Jacques de la Vacquerie, [Höpital, Molé, d'Agueſſeau v.

Auch eine legislative Macht hatten ſich die Parlamente erworben durch den gleichfalls zum Recht gewordenen Uſus ſogenannte arréts de reglément, für ſämmtliche Behörden bindend, zu erlaſſen, da wo die Geſetze lückenhaft oder unklar ſchienen oder ganz ſchwiegen. Auch dieſes Recht gab zu vielen Streitigkeiten Veranlaſſung und

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) Im 16. Jahrhundert führte man, um die Oppoſition der Parlamente zu entkräften, die ſog. lits de justice ein, königliche Sitzungen, in denen der Monarch, umgeben von ſeinem Hofſtaat unter allem Gepränge der Maje⸗ ſtät im Parlamente erſchien, und Verordnungen, die er gern durchgeſetzt, in ſeiner Gegenwart discutiren ließ. Aber oft proteſtirte gleich nach ſeiner Ent fernung das Parlament gegen ſolche erzwungene Beſchlüſſe.